Für Pflegehilfsmittel gibt es Leistungen der Pflegekasse. Copyright by Mediteraneo/Fotolia
Für Pflegehilfsmittel gibt es Leistungen der Pflegekasse. Copyright by Mediteraneo/Fotolia

Nach dem Sozialgesetzbuch XI besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel oder Erstattung der Kosten für, wenn

  • der pflegebedürftige Mensch über einen Pflegegrad (früher: Pflegestufe) verfügt; dabei ist bereits der Pflegegrad 1 ausreichend,
  • die Pflege in der eigenen Wohnung, bei Verwandten oder in einer Wohngemeinschaft erfolgt,
  • Angehörige oder ein Pflegedienst die Pflege übernehmen,

und

  • es sich nicht um Hilfsmittel handelt, mit denen die Krankenkasse ihre Versicherten versorgen muss.

Wegen der letzten Voraussetzung sind zunächst Hilfsmittel (Krankenversicherung) und Pflegehilfsmittel (Pflegeversicherung) voneinander abzugrenzen.
 

Hilfsmittel

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für diejenigen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen

oder

  • eine Behinderung auszugleichen.

Zu solchen Hilfsmitteln gehören etwa Hörgeräte, Prothesen, Krücken oder Windeln für Erwachsene.
Eine Auflistung der Hilfsmittel bietet der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen
Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass beim Versicherten ein Pflegegrad festgestellt ist.
 

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Mittel der täglichen Pflege. Sie dienen dazu, Beschwerden  des pflegebedürftigen Menschen zu lindern und die Pflege zu erleichtern. Darüber hinaus sollen sie dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen ein selbstständigeres Leben führen können. Ein ärztliches Rezept ist dabei nicht erforderlich.
Beispiele sind hier Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Schutzschürzen.
Eine Liste der Pflegehilfsmittel
Bei den Pflegehilfsmitteln sind zu unterscheiden

  • Technische Pflegehilfsmittel

und

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Dabei handelt es sich um Pflegehilfsmittel, die aus hygienischen Gründen in der Regel nach einmaliger Benutzung im Mülleimer landen. Deshalb sind sie immer wieder neu anzuschaffen.
Um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch handelt es sich beispielsweise bei Desinfektionsmitteln, Einmal-Handschuhen, Mundschutz oder Schutzschürzen.
 

40 Euro pro Monat

 Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können Pflegeversicherte, die die eingangs genannten Voraussetzungen erfüllen, 40 € pro Monat von ihrer Pflegeversicherung beanspruchen. Dabei ist es möglich, einen formlosen Antrag bereits vor dem Einkauf der Pflegehilfsmittel zu stellen. In Betracht kommt aber auch, nachträglich eine Erstattung der Kosten zu verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, das die gekauften Pflegehilfsmittel im entsprechenden Verzeichnis aufgelistet sind.
Pflegehilfsmittel, die über der monatlichen  40 € - Grenze liegen, müssen Versicherte selbst bezahlen.
 

Technische Pflegehilfsmittel

Technische Pflegehilfsmittel sind in aller Regel Einmal-Anschaffungen. So etwa bei Pflegebetten, Toilettenstühlen Lagerungskissen oder Urinflaschen. Aber auch Rollstühle und Rollatoren fallen unter diese Rubrik.

Grundsätzlich muss die Pflegekasse die Kosten übernehmen. Derartige Hilfsmittel sind aber in aller Regel teuer. Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass sie den pflegebedürftigen Menschen vorrangig leihweise zu überlassen sind.Wenn pflegebedürftige Erwachsene technische Pflegehilfsmittel ausnahmsweise kaufen, müssen sie 10 % der Kosten, höchsten jedoch 25 € pro Hilfsmittel selbst tragen.Der Anspruch gegen die Pflegeversicherung umfasst nicht nur die Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels, sondern auch die Ausbildung der pflegebedürftigen Menschen zum Gebrauch.

Praktisches Verfahren bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Wer Pflegehilfsmittel braucht, sollte einen entsprechenden Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. Eine Möglichkeit ist dann, dass die Pflegeversicherung das Hilfsmittel durch ihre Vertragspartner zur Verfügung stellt. Oder der pflegebedürftige Mensch kauft die Hilfsmittel selbst ein, nachdem die Pflegekasse den Einkauf genehmigt hat. Er bekommt dann den Kaufpreis bis zur 40 € - Grenze erstattet.

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) § 40

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.