Wer als gesetzlich Krankenversicherter seit 1998 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat, ohne dass dabei Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt wurden, hat einen Anspruch auf Nachzahlung. So entschied das Sozialgericht Gelsenkirchen am 08. November 2001. Bereits 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelung des Sozialgesetzbuches (§ 227) für rechtswidrig erklärt, wonach die Krankenkassen von Einmalzahlungen zwar Beiträge einbehalten, aber später keine entsprechend höheren Leistungen beim Krankengeld zahlen. Die DGB Rechtsschutz GmbH, die die Klage unterstützte, sieht in dem – auch vom Bundessozialgericht bestätigten – Urteil einen wichtigen Etappensieg, weil entgegen der am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Regelung im „Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz“ jetzt auch diejenigen Fälle neu zu berechnen sind, in denen bereits vor dem 21. Juni 2000 rechtskräftig über den Krankengeldanspruch entschieden worden war. Die DGB Rechtsschutz GmbH weist aber darauf hin, dass die Kassen nicht von selbst tätig werden müssen: Erst auf Antrag des Versicherten entsteht die Verpflichtung zur Nachzahlung.