Krankengeld kann nur bekommen, wer auch noch Versicherungsschutz bei der Krankenkasse hat. Copyright by Adobe Stock/Watchara
Krankengeld kann nur bekommen, wer auch noch Versicherungsschutz bei der Krankenkasse hat. Copyright by Adobe Stock/Watchara

Nach dem Gesetz besteht die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse fort, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das gilt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Fälle, in welchen sich Versicherte mit ihren Krankenkassen genau hierüber streiten, kommen durchaus häufig vor. Krankenkassen versagen nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses oft das weitere Krankengeld. Das führt dann dazu, dass plötzlich auch keine Krankenversicherung mehr besteht.
 

Der Fall aus Kaiserslautern

Aber ganz so einfach gelingt es den Krankenkassen nicht immer, Krankengeld zu streichen, wenn ein Arbeitsverhältnis geendet hat. Dies zeigt ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in welchem die Vertreter des DGB Rechtsschutzes Kaiserslautern einen Erfolg erzielten.
 
Der Kläger erkrankte im Mai 2019 arbeitsunfähig. Zum 31. Mai 2019 endete sein Arbeitsverhältnis als Lkw-Fahrer. Seine Krankenkasse zahlte ihm schließlich bis August Krankengeld, nachdem der Arzt ihn bis zu diesem Zeitpunkt wegen Rückenbeschwerden krankschrieb.
 

Das Ende der Arbeitsunfähigkeit

Zu diesem Zeitpunkt verfügte seine Krankenkasse, dass er seine Beschäftigung als Lkw-Fahrer wieder ausüben könne. Die Arbeitsunfähigkeit ende deshalb. Der Kläger habe nun keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Dennoch ließ sich der Kläger weiter krankschreiben, nun jedoch wegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Kläger verwies darauf, er nehme starke Psychopharmaka und sei weiterhin nicht arbeitsfähig.
 
Das ließ seine Krankenkasse jedoch nicht gelten. Sie blieb bei ihrer Auffassung, dass die ursprüngliche attestierte Arbeitsunfähigkeit endete. Weil auch sein Beschäftigungsverhältnis vorher beendet worden sei, bestehe die Krankenversicherung nun nicht mehr fort. Er könne deshalb auch kein weiteres Krankengeld mehr beziehen.
 

Die Voraussetzungen der weiteren Arbeitsunfähigkeit

Das Sozialgericht befand demgegenüber, dass dem Kläger das gewünschte Krankengeld zustand. Versicherte hätten Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt würden.
 
Arbeitsunfähig sei ein Versicherter, wenn er aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen könne. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor. Die Kasse habe keineswegs erhebliche Einwendungen gegen die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgebracht. Solche Einwendungen seien auch nicht ersichtlich.
 

Der Anspruch auf Krankengeld

Insbesondere seien beim Kläger auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch Krankengeld erfüllt. Ein Anspruch auf Krankengeld entstehe ab dem Tag, ab welchem ein Arzt Arbeitsunfähigkeit feststelle. Dieser Anspruch bleibe sodann jeweils bis zu dem Tag bestehen, bis zu dem diese Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt worden sei.
 
Anschließend könne der Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dies setze jedoch voraus, dass diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erfolge. Nur dann müsse die Kasse weiter Krankengeld zahlen.
 

Der Umfang des Versicherungsschutzes

Beantrage ein Versicherter Krankengeld, komme es für den Umfang seines Versicherungsschutzes grundsätzlich darauf an, an welchem Tag die Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden sei. Zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit sei der Kläger noch in seiner Krankenkasse pflichtversichert gewesen, denn sein Arbeitsverhältnis habe noch bestanden.
 
Nach dem Gesetz ende die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit dem Tag, an dem auch das Beschäftigungsverhältnis ende. Dies sei beim Kläger Ende Mai 2019 der Fall gewesen. Darüber hinaus könne der Kläger nur dann weiter Mitglied seiner Krankenkasse geblieben seien, wenn er Krankengeld bezogen habe bzw. beanspruchen könne.
 

Der Ablauf des Bewilligungszeitraums

Vorliegend sei der Kläger durchgehend zunächst bis August 2019 krankgeschrieben gewesen. Er habe auch bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalten. Krankengeld müsse ab dann weitergezahlt werden, wenn er mit Ablauf des Zeitraums, in dem die Kasse Krankengeld bewilligt habe, durch seinen Arzt erneut krankgeschrieben würde.
 
Dies sei geschehen. Daran bestand für das Sozialgericht kein Zweifel. Am Tag nachdem die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der Rückenbeschwerden endete, sei beim Kläger erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, nun jedoch aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung.
 

Der nahtlose Versicherungsschutz

Das reiche aus. Es gebe keine gesetzlichen Bestimmungen, die dem entgegenstünden. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die weitere Krankmeldung wegen derselben oder einer anderen Krankheit erfolge. Wichtig sei nur, dass durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliege.
 
Damit bestehe beim Kläger ein nahtloser Versicherungsschutz. Verkürzt ausgedrückt gebe es keine Lücke, die den Krankenversicherungsschutz unterbreche. Er habe deshalb auch einen Anspruch darauf, dass seine Krankenkasse ihm das gewünschte Krankengeld zahle.

Hier geht es zum Urteil

Rechtliche Grundlagen

§ 192 SGB V

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html