Keine Beihilfe für Elektroroller. Copyright by Adobe Stock/Glenda Powers
Keine Beihilfe für Elektroroller. Copyright by Adobe Stock/Glenda Powers

Ein 80-jähriger gehbehinderter Mann wollte von seiner Krankenkasse eine Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren Elektrorollers (E-Roller) mit Sattel. Stattdessen bot die Krankenkasse ihm die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl an, was der Mann aber ablehnte. Er begründete dies damit, dass es ihm wichtig sei, dass das Gerät transportabel sei. Einen E-Roller könne er in seinem PKW zusammengeklappt transportieren und auch in den Urlaub und bei Busreisen mitnehmen. Mit einem Elektrorollstuhl sei er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch sein PKW und Carport sei für ein solches Hilfsmittel, im Hinblick auf dessen Größe und Gewicht, ungeeignet.
 

Landessozialgericht bestätigt Krankenkasse

Aus zwei Gründen hat das Landessozialgericht (LSG) die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt: Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern ein so genannter  Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in die Leistungspflicht der Krankenkasse falle. Zur Abgrenzung komme es darauf an, ob ein Produkt für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Bei einem E-Roller könne davon nicht ausgegangen werden, da er in seiner Funktion nicht medizinisch geprägt sei. Schon die Bezeichnung "Eco-Fun" gebe zu erkennen, dass es sich um ein Freizeitgerät handele, das nicht für Behinderte konzipiert sei. Auch könne es mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h für den Behindertenbereich zu gefährlich sein.
 

Nichteinhaltung des Sachleistungsprinzip

Im Übrigen habe der Beihilfe zur Anschaffung eines klappbaren E-Rollers begehrende Mann auch den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten.
Denn durch die Bestellung des E-Rollers vor der Entscheidung der Krankenkasse habe er diese vor vollendete Tatsachen gestellt.
 
Anders als in der Privaten Krankenversicherung (PKV), so die Richter*innen des LSG, gelte in der GKV das Sachleistungsprinzip als Leistungsmaxime. Deshalb könne sich der Kläger grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Produkt festlegen und im Nachhinein Kostenerstattung von der Krankenkasse verlangen.
 
Hier finden Sie den Beschluss des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 28.8.2020; Az: - L 16 KR 151/20 -