Stellt ein behandelnder Arzt einem/einer Versicherten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, hat diese keinen höheren Beweiswert als das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Fall einer Beschäftigten, der der MDK am 3. April 1997 eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. April 1997 attestierte. Ihr behandelnder Arzt kam am 4. April zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit noch über den 20. April hinaus bestehe, ohne allerdings auf das MDK-Gutachten einzugehen und im Einzelnen darzulegen, warum er von der MDK-Beurteilung abwich. Versicherte dürfen nicht, so führte das BSG aus, ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihre Krankenkasse allein deshalb Krankengeld gewährt, weil ihnen der behandelnde Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Die in dem betreffenden Fall vorliegende ärztliche Bescheinigung wertete das BSG lediglich als „gutachterliche Stellungnahme“. Der Arzt habe in ihr dem MDK-Gutachten nicht substantiiert widersprochen, deshalb verneinte das BSG, dass hier eine „erneute weitere Begutachtung“ vorlag. Das Gericht versagte der Klägerin die Zahlung des Krankengeldes über den 20. April 1997 hinaus – die Tatsache, dass der Sachverhalt von Amts wegen nicht mehr aufzuklären sei, gehe zu Lasten der Versicherten.