Auf in die Zukunft! Copyright by stockpics/Adobe Stock
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Das Jahr 2020 bringt für Arbeitnehmer*innen Verbesserungen in mehreren Bereichen. Deren Ausmaß ist allerdings sehr überschaubar.

Der Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt von 9,19 € pro Stunde auf 9,35 € pro Stunde.

Das Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II erhöht sich um 1,88 %.

Das bedeutet, dass beispielsweise

  • ein alleinstehender Erwachsener 432 € statt bisher 424 €
  • Ehepartner jeweils 389 € statt bisher 382 €
  • Kinder bis fünf Jahre 250 € statt bisher 245 €
  • Kinder von 6 bis 13 Jahre 308 € statt bisher 302 €
  • Jugendliche von 14-17 Jahren 328 € statt bisher 322 €

pro Monat erhalten.
 

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 2,5 % auf 2,4 %. Dies gilt allerdings (zunächst) nur bis zum 31. Dezember 2022.
 

Die Betriebsrente

Für die Einkünfte aus einer Betriebsrente müssen Arbeitnehmer*innen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen.

Nach der bisher geltenden Regelung gab es eine Freigrenze von 155,75 €. Wenn eine Betriebsrente diese Freigrenze überstieg, zog die Krankenkasse Beiträge auf der Basis des gesamten Betrags der Rente ein.

Ab 2020 gibt es statt der Freigrenze einen Freibetrag in Höhe von 159,25 €. Ist die Betriebsrente höher, fallen nur Beiträge für den überschießenden Teil der Rente an.
 

Die Vergütung für Auszubildende

Auch für Auszubildende gilt ab 2020 im ersten Lehrjahr ein Mindestlohn in Höhe von 515 €. Dieser Mindestlohn soll

  • 2021 auf 550 €
  • 2022 auf 585 €
  • 2023 auf 620 €

steigen.

Davon profitieren insbesondere Auszubildende in kleinen Betrieben mit traditionell geringer Vergütung und in Betrieben, in denen kein Tarifvertrag gilt.

Ab 2024 passt sich der Azubi-Mindestlohn jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an.
 

Das Paket-Boten-Schutzgesetz

Dieses Gesetz ist bereits in Kraft getreten. Es regelt im Wesentlichen die so genannte Nachunternehmerhaftung. Das bedeutet, dass Versandunternehmen wie etwa DHL oder Hermes Sozialversicherungsbeiträge für säumige Subunternehmer nachzahlen müssen.
 

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bezahlen müssen.

 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt
  1. 2019 bei 4.537,50 € pro Monat
  2. 2020 bei  4.687,50 € pro Monat

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicher- ung liegt im Westen
  1. 2019 bei 6.700 € pro Monat
  2. 2020 bei 6.900 € pro Monat.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicher- ung liegt im Osten
  1. 2019 bei 6.150 € pro Monat
  2. 2020 bei 6.450 € pro Monat.

Die Ehrenamtspauschale

Für diejenigen, die sich ehrenamtlich engagieren, gilt 2020 eine höhere Steuerpauschale. Übungsleiter  - etwa ehrenamtliche Fußballtrainer im Verein  - können dann 3.000 statt 2.400 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Für andere Ehrenamtliche wie Kassenwarte oder Schriftführer in Vereinen sind 840 statt 720 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies gilt für Aufwendungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit (beispielsweise Fahrtkosten).