Immer schön langsam…. Copyright by 2jenn/fotolia.
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Mit diesem Problem hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu beschäftigen.

Was war passiert?

Eine Versicherte beantragte bei ihrer Krankenkasse wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine besondere Behandlung. Nach Ansicht ihrer Ärzte waren die konventionellen Methoden erfolglos ausgereizt. Die Krankenkasse lehnte ab. Die Versicherte legte Widerspruch ein. 

Auf einer Auslandsreise verschlimmerte sich ihr Gesundheitszustand gravierend. Deshalb stellte sie am 17. März 2018 einen neuen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Sonderbehandlung. Als die Krankenkasse darauf bis zum 13. Juni 2018 nicht reagierte, beantragte die Versicherte beim Sozialgericht Stade die Kostenübernahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. 

Voraussetzungen für einstweiligen Anordnungen 

Für eine einstweilige Anordnung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund erforderlich. Die Versicherte braucht also einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Kostenübernahme. Und es darf ihr wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht zumutbar sein, den Ausgang eines normalen Verfahrens vor dem Sozialgericht abzuwarten.

Außerdem sind Tatsachen, aus denen sich Anordnungsanspruch und -grund ergeben, glaubhaft zu machen.

Landessozialgericht bügelt Anordnungsgrund ab

Zum Anordnungsgrund liest sich die Entscheidung das Landessozialgerichts erfrischend kurz. Es seien „… unzumutbare Nachteile nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht.“ Dann fährt das Gericht fort: „Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, dass die nach einer Flugreise … wahrgenommenen vermehrten Beschwerden in den Beinen kein Eilbedürfnis begründen.“ 

 

Landessozialgericht verneint Anordnungsanspruch

Ein solcher Anspruch könnte allein deshalb bestehen, weil die Krankenkasse auf den Antrag vom 17. März 2018 bis zum 13. Juni 2018 nicht reagiert hat.

Das Landessozialgericht verneint einen solchen Anspruch, weil die Versicherte nicht glaubhaft habe, dass sie den Antrag im Ausland tatsächlich gestellt hat. Darüber hinaus sei ein eventueller Antrag nicht bestimmt genug gewesen:

„Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar hat die Antragstellerin Befundberichte/Arztbriefe sowie ein Attest … vorgelegt. Einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der Operation hat sie aber nicht beigebracht. Genauso wenig hat sie ärztliche Bescheinigungen eingereicht, aus denen hervorginge, wie viele Operationen geplant sind und in welchen Schritten diese vorgenommen werden sollen.“ 

Auch deshalb grenze … das Bestreben der Antragstellerin, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Kostenübernahme im Rahmen einer Genehmigungsfiktion … erwirken zu wollen, an Rechtsmissbrauch.“ 

Schließlich endet der Beschluss des Landessozialgerichts mit den Worten, die Genehmigungsfiktion trete „… bei einer Antragseinreichung über ein Deutsches Konsulat im Ausland schon nach“… ihrem „Sinn und Zweck nicht …“ ein.

Hier finden Sie den vollständigen Beschluss: 

Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2018  L 16 KR 362/18 B ER

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Sozialgesetzbuch (SGB) I - Antragstellung

§ 16 Sozialgesetzbuch (SGB) I
Antragstellung
(1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.