AOK Plus: Bonuszahlung nur für Fitnesstracker. Copyright by Adobe Stock/ Alex from the Rock
AOK Plus: Bonuszahlung nur für Fitnesstracker. Copyright by Adobe Stock/ Alex from the Rock

In den Bonusprogramm der f:AOK Plus:f bestand für Versicherte die Möglichkeit sich an diesem Programm zu beteiligen. Versicherte die sich gesundheitsbewusst verhielten, konnten "Bonuspunkte" erwerben. In der im Jahr 2016 gültigen Satzung war beim Erreichen einer bestimmten Punktzahl ein Bonus für den Erwerb eines „Fitnesstrackers“ vorgesehen.
 

Kläger beantragte Bonus für gekauftes Smartphone

Der bei der AOK Plus versicherte Kläger kaufte sich ein besonderes Smartphone, mit dem  Gesundheitsdaten erfasst werden konnten. Hierfür beantragte er den Bonus. Dies verweigerte die  beklagte Krankenasse. Mit dem Argument, dass die Bonuszahlung nur für die so genannten „Fitnessarmbänder“ möglich sei.
 

Anspruch auf Bonus für Smartphone mit Gesundheitsdatenerfassung?

Das Sozialgericht (SG) Dresden folgte der Rechtsauffassung des Klägers. Der Begriff "Fitnesstracker", so das Gericht, beschreibe nicht die besondere Form der Erfassung von Gesundheitsdaten am Handgelenk, sondern nur die Erfassung dieser Daten an sich. Denn entsprechende Sensoren könnten in Armbändern oder in Mobiltelefonen verbaut sein. Allein entscheidend sei der Sinn und Zweck des Bonusprogramms.
 
SG: Auch mit einem Smartphone kann der Zweck des Bonusprogrammes erreicht werden
Ein „Fitnesstracker“, habe insbesondere einen psychologischen Effekt, weil er es seinem Träger ermögliche, sein sportliches Verhalten, also z.B. die Trainingseinheiten, die Anzahl der täglichen Schritte, oder den Puls zu kontrollieren. Hierdurch sei es möglich, das eigene Verhalten entsprechend diesen Daten anzupassen. Ein solches könne auch unschwer mit einem Smartphone erreicht werden.
 
 
Gegen das Urteil des SG Dresden kann die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung beim Landessozialgericht Chemnitz stellen. Sollte die Berufung zugelassen werden, werden wir über den Verlauf der Sache berichten.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung Sozialgericht Dresden vom 26.5.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 65 a Sozialgesetzbuch (SGB) V

§ 65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.

(1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.

(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.

(3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.