Arbeitslosengeld gemäß Nahtlosigkeitsregelung setzt Vermittlungsbereitschaft voraus. Copyright by SZ-Designs/fotolia.
Arbeitslosengeld gemäß Nahtlosigkeitsregelung setzt Vermittlungsbereitschaft voraus. Copyright by SZ-Designs/fotolia.

Der Kläger beantragte im Dezember 2015 bei der Beklagten Arbeitslosengeld (ALG 1). Er teilte mit, er sei aufgrund von Depressionen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten ergab ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Juni 2016 holte die Beklagte ein zweites Gutachten ein. Hieraus ergab sich erneut, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig sei. In einem Gespräch mit der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er nicht bereit sei, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von ALG1 für die Zukunft auf. Hiergegen richtete sich die daraufhin erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass ihm die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nahtlosigkeitsregelung  habe ALG 1 gewähren müssen. Entgegen der Annahme der Beklagten sei er nicht mehr vollschichtig erwerbsfähig. Völlig zu Recht habe er daher die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit abgelehnt.

Sozialgericht bestätigte Entscheidung der Agentur für Arbeit

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beklagten. Durch seine Erklärung, so das SG, stelle sich der Kläger den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. Er sei mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der so genannten Nahtlosigkeitsregelung. Die leistungsgeminderte Person müsse sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Dies habe der Kläger nicht getan.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.08.2018:

Das sagen wir dazu:

Amerkung: Nahtlosigkeitsregelung? Was ist das denn?

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit von Agentur für Arbeit oder von gesetzlicher Rentenversicherung. § 145 Abs. 1 SGB III - Arbeitsförderung gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist bzw. voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beantragen (§ 145 Abs. 2 SGB III). Folgt der Arbeitslose dieser Aufforderung fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antragsstellung auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Rechtliche Grundlagen

§ 137 Sozialgesetzbuch III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


§ 145 Sozialgesetzbuch III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.