Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist Ansprechpartner die Berufsgenossenschaft. Deren Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber.
Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist Ansprechpartner die Berufsgenossenschaft. Deren Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber.

Die Auseinandersetzung mit der Berufsgenossenschaft ist oft ein Kampf gegen Windmühlen. Die Streitpunkte bei einem erlittenen Arbeitsunfall oder beim Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit sind vielfältig. Immer wieder stellt sich etwa die Frage, ob die verbliebene Verletzung nach einem Sturz während der Arbeit Unfallfolge oder war das betroffene Gelenk zuvor schon geschädigt war.

Was kann der Betroffene tun um seine Ansprüche zu wahren?

Zunächst ist es wesentlich, dass der Unfallhergang so genau wie möglich geschildert wird. Unfälle werden der Berufsgenossenschaft mit einem Vordruck gemeldet. Diese sehen oft eine umfangreichere Schilderung gar nicht vor, so klein ist die Spalte.

Dabei ist es wesentlich, den Hergang möglichst genau zu schildern. Manchmal wird nach Aktenlage dann schon ein Zusammenhang verneint, weil nach der Schilderung biomechanisch die Verletzungsfolge so gar nicht geschehen konnte, weil nicht genügend Kräfte auf das verunfallte Gelenk einwirken konnten.

Ein Beispiel: Der Betroffene hatte als Unfallursache ein Wegrutschen mit Sturz nach hinten angegeben. Bei genauerer Nachfrage war er aber nicht einfach weggerutscht, sondern mit dem Fuß dabei in einer Bodenrinne hängengeblieben. Dass dann beim Sturz andere Kräfte auf das Kniegelenk einwirken, kann man sich auch als Nichtmediziner vorstellen.

Auch kleine Verletzungen unbedingt als Arbeitsunfall dokumentieren

Auch kleine Verletzungen können große Folgen haben, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Arbeiter hatte draußen aufgeräumt und sich einen blutenden Kratzer an einem Gebüsch zugezogen. Dies aber nicht weiter beachtet.

Er erlitt am Wochenende auf einmal Fieberschübe, er hatte eine erhebliche Infektion. Diese konnte tatsächlich durch den Kratzer entstanden sein. Aber weil kein Unfall gemeldet war und keine Zeugen vorhanden waren, hatte er schon überhaupt keine Chance dies nachzuweisen.

Denn natürlich kann man sich Kratzer oder Splitter im Auge oder sonstige Verletzungen auch in seiner Freizeit zugezogen haben. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitnehmer

Besonderheiten des Einzelfalles werden oft ignoriert

Bei manchen Berufskrankheiten kommt es darauf an, wie viele Jahre mit Schadstoffen bestimmter Konzentration Kontakt bestanden hat. Oder bei anderen, wie viel Zeit der Arbeitszeit auf die schädliche Belastung entfällt.

Für jede der Berufskrankheiten gibt es also spezielle Anforderungen, die zu erfüllen sind, damit die sogenannte arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen. Bei den Ermittlungen der Berufsgenossenschaften bleiben die Besonderheiten des Einzelfalls schon einmal unberücksichtigt.

Manchmal gelingt es dann mit Hilfe von Zeugen oder konkreten Beschreibungen der Arbeitsvorgänge, die Hürde doch noch zu nehmen.

Genaue Aufklärung der Tatsachen erforderlich

Ein Monteur hatte kniebelastend arbeiten müssen. Da aber nicht jede kniebelastende Tätigkeit zur Menikusschädigung führt, wurden die Anspruchsvoraussetzungen hier verneint und eine Berufskrankheit abgelehnt.

Der Monteur konnte dann mittels Fotos nachweisen, dass er die Montagen auf so engem Raum in Fußbodenhöhe und etwas darüber vornehmen musste, dass die Belastung für die Knie deutlich höher war als bei sonstigen Montagetätigkeiten.

Da er diese extrem schädliche Haltung auch über lange Arbeitsjahre hinweg eingenommen hatte, hat die Berufsgenossenschaft schließlich die Voraussetzungen einer Berufskrankheit als erfüllt angesehen.

Ähnliches geschah bei einem Beschäftigten in der Chemieindustrie. Hier war zunächst bezüglich eines schädlichen Kontaktes mit Schadstoffen in der Vergangenheit ermittelt worden. Dabei war die Berufsgenossenschaft davon ausgegangen, dass die Sicherheitsvorschriften damals eingehalten worden sind.

Auch hier konnte aber durch mehrere Personen bestätigt werden, dass viel mehr Kontakt mit den schädlichen Stoffen stattgefunden hatte. Die Voraussetzungen wurden danach als erfüllt angesehen.

Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Schädigung

Weiterhin muss der medizinische Sachverhalt aufgeklärt werden. Die Verletzung muss durch den Unfall entstanden sein, bzw. die Erkrankung zur entsprechenden Berufskrankheit passen. Wenn jemand langjährig kniebelastend gearbeitet hat, aber nicht an einer Knieerkrankung leidet, sondern "Rücken“ hat, dann hilft das nicht weiter.

Die Berufsgenossenschaft holt regelmäßig medizinische Gutachten ein, die dann noch einem beratenden Arzt vorgelegt werden, ob er dem Gutachten zustimmt.

Wenn alles gut läuft und eine sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 % festgestellt wird, erhält der Betroffene einen Rentenbescheid. Die Höhe der tatsächlichen Zahlung wird nach einer Formel berechnet, wobei der bisherige Verdienst und die Höhe der MdE eine Rolle spielen.

Werden die arbeitstechnischen Voraussetzungen verneint, oder die MdE von 20 % nicht erreicht, oder der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Verletzung verneint, lehnt die Berufsgenossenschaft eine Rentenzahlung ab. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Lohnt sich der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid?

Richtig ist, dass es sich oft um einen Kampf gegen Windmühlen handelt. Dann wird nach langem Kampf die erste Hürde genommen, dann aber liegt die nächste Voraussetzung angeblich nicht vor.

Auch unsere Fachleute vom DGB-Rechtsschutz können einer Akte nicht von außen ansehen, ob Erfolgsaussichten bestehen. Durch die viele Erfahrungen mit solchen Rechtsstreiten wissen wir aber, an welchen Punkten wir Einfluss nehmen können und prüfen die Akte daher auf diese Punkte.

Wenn letztlich eine Verletztenrente erreicht wird, ist das von hohem finanziellem Interesse. Die Laufzeit des Verfahrens wirkt sich im Erfolgsfall nicht negativ aus. Wenn rückwirkend die Rente gewährt wird, winkt eine fette Nachzahlung.

Geld ist gut angelegt

In Zeiten, in denen Banken keine Guthabenzinsen mehr zahlen, ist das Geld bei der Berufsgenossenschaft gut angelegt. Denn Geldansprüche sind ab sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei der Behörde mit 4 % zu verzinsen.

Dass es sich dabei nicht um Kleinbeträge handelte, beweist ein frisch eingegangener Verzinsungsbescheid: Durch die Verfahrenslaufzeit und eine recht große Schädigung des Betroffenen betrug allein die Verzinsung der Nachzahlung über 2000 €.

Tipp: Die Verzinsungsvorschrift gilt nicht nur gegenüber der Berufsgenossenschaft, sondern auch bei Nachzahlungen von Rentenversicherungen, Krankenkassen und Arbeitsämtern. Gerade die letztgenannten müssen ausdrücklich zur Zinszahlung aufgefordert werden.

Fazit: auch wenn die Berufsgenossenschaft sich oft qualifizierter Gutachter bedient, gelingt es doch in einer Reihe von Fällen, positive Ergebnisse zu erzielen. Dafür muss man einen langen Atem haben und hat bei unseren Rechtsstellen Partner an seiner Seite, die darauf eingestellt sind.

Lesen sie auch unsere Beiträge:

Berufskrankheit auch bei niedriger Schadstoff-Konzentration
Krankheitsbild im Sinne einer Berufskrankheit allein begründet keine Anerkennung einer Berufskrankheit
Bundessozialgericht zu Arbeitsunfällen im „Homeoffice“

Rechtliche Grundlagen

§§ 7 - 9 SGB VII

§ 7 Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.


§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.


§ 9 Berufskrankheit
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3. die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.