Unfall am Probearbeitstag - Die Berufsgenossenschaft zahlt. Copyright by Halfpoint/iStock
Unfall am Probearbeitstag - Die Berufsgenossenschaft zahlt. Copyright by Halfpoint/iStock

 

Der Kläger war längere Zeit arbeitslos. Im September 2012 arbeitete er für einen Tag bei einem  Entsorgungsunternehmen. Während der Arbeit stürzte er aus etwa 2m Höhe von der Laderampe eines LKWs und zog sich eine schwere Schädelverletzung zu.
 
Nach Angaben des Arbeitgebers hat indessen noch gar kein Arbeitsverhältnis bestanden. Es habe sich vielmehr um einen Probearbeitstag gehandelt.

Die Rechtsprechung duldet Schnuppertage

Solche Probetage werden in den letzten Jahren immer häufiger vereinbart. Bevor ein Arbeitnehmer überhaupt eingestellt wird, soll er zunächst einmal in das neue Beschäftigungsverhältnis für einen oder mehrere Tage „hineinschnuppern“. Deshalb werden solche Tage häufig auch als „Schnuppertage“ bezeichnet. Die Rechtsprechung spricht in der Regel von einem „Einfühlungsverhältnis“.
 
Eingestellt wird der Beschäftigte nur dann, wenn der Arbeitgeber zufrieden ist. Erst dann übernimmt er den Beschäftigten in ein Probearbeitsverhältnis oder vereinbart mit ihm eine Probezeit im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsprechung duldet in der Regel solche Schnuppertage ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt und ohne Schutz durch die Sozialversicherung. Bislang war umstritten, ob der Beschäftigte jedenfalls den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung genießt.

Bundessozialgericht: der Kläger ist ein „Wie-Beschäftigter“

Das BSG hat jetzt entschieden, dass der Kläger versichert gewesen ist. Ein Beschäftigungsverhältnis habe zwar  nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert gewesen wäre. Der Kläger habe aber für das Unternehmen Arbeiten mit einen objektiven wirtschaftlichen Wert erbracht. Seine Tätigkeit sei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich gewesen. Deshalb sei er als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert.
 
Die Tätigkeit habe nicht nur nicht nur im Eigeninteresse des Klägers bestanden, eine dauerhafte
Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag habe gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen sollen und habe damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts: