Tonerstaub macht nicht generell krank. Copyright by Andrey Popov / Fotolia.
Tonerstaub macht nicht generell krank. Copyright by Andrey Popov / Fotolia.

Fast vier Jahre war ein jetzt 63jähriger Mann als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Da er unter zunehmenden Atemwegsbeschwerden litt, beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er begründete dies damit, dass er täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt habe.
 

Unfallversicherung verweigert Anerkennung einer Berufskrankheit

Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.
 

Sozialgericht gibt der Klage statt

Gegen die Entscheidung der Unfallversicherung erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Fulda. Mit Urteil vom 22. September 2009 hob das SG die Entscheidung der Unfallversicherung auf. Die Beklagte wurde verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen einer BK 4301 anzuerkennen und dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. zu gewähren.
 

Unfallversicherung legt Berufung beim Landessozialgericht ein

Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) liegen beim Kläger, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten hat, zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Nicht nachgewiesen sei aber, in welchem Umfang der Kläger diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei, lass sich dies auch nicht mehr ermitteln.
 

Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen nicht generell für Verursachung von Gesundheitsschäden geeignet

Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings, wie die Sachverständigengutachten gezeigt haben, einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus. Hierzu sei der Kläger jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.
 

Erstinstanzliche Begründung überzeugt nicht

Der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte positive nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, sei nicht zu folgen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde durch das LSG nicht zugelassen.
 
Hier finden Sie das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.01.2019  - Az: L 9 U 159/15 -:

Rechtliche Grundlagen

§§ 7, 9 SGB VII, § 1 BKV

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind;…

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten…
Anlage 1 zur BKV
Nr. 4301: Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.