Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung = kein gesetzlicher Unfallschutz / Copyright by Adobe Stock/New Africa
Keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung = kein gesetzlicher Unfallschutz / Copyright by Adobe Stock/New Africa

Ein in Baden-Württemberg ansässiges Unternehmen veranstaltete im März 2018 einen Skitag in Österreich. Im Vordergrund stand bei der Veranstaltung das Skifahren. Von den 1.151 Mitarbeiter*innen nahmen lediglich 80 an der Veranstaltung teil.

 

Während des Skifahrens stürzte ein Arbeitnehmer und zog sich einen Sehnenriss an der linken Schulter zu. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) beantragte er die Anerkennung als Arbeitsunfall.

 

Berufsgenossenschaft erkennt keinen Arbeitsunfall an

Die BG lehnte den Antrag ab. Seiner Klage beim Sozialgericht Stuttgart war kein Erfolg beschieden. Deshalb legte er gegen die Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein.

 

Das LSG bestätigte die Entscheidung aus der ersten Instanz. Der Unfall während des Skifahrens stelle keinen Arbeitsunfall dar, da die Skifahrt nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der gesetzlichen Unfallversicherung unterlegen habe.

 

Kein Anspruch aus gesetzlicher Unfallversicherung

Die Veranstaltung habe nach Auffassung des LSG nicht der Pflege der Verbundenheit und der Förderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten bzw. zwischen den Beschäftigten untereinander gedient. Denn das Ziel der Veranstaltung habe nicht darauf abgezielt, die Teilnahme von möglichst vielen Mitarbeitern zu ermöglichen, da die Einladung nur auf den Personenkreis der Skifahrer abgezielt habe.

 

Überdies habe die Veranstaltung nach ihrer Programmgestaltung nicht die Stärkung des betrieblichen Zusammenhalts bezweckt. Gemeinsame, auf Stärkung des Wir-Gefühls ausgelegte Programmpunkte aller Teilnehmer habe es nicht gegeben. Das Skifahren habe offenkundig im Vordergrund gestanden. 

 

Hier geht es zum Beschluss des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 21.Mai 2021 - L 3 U 1001/20

 

 

Das sagen wir dazu:

Der Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zuzustimmen. Bei dem vom Arbeitgeber veranlassten "Skitag" nahmen nur ca. 7% der Gesamtbelegschaft teil. Hier dürfte es sich um einen "auserlesenen" Kreis von Beschäftigten gehandelt haben, was ersichtlich nicht geeignet gewesen sein konnte, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern.

 

Dass es auch anders gehen kann, zeigt die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2020 - L 10 U 289/18. Ergebnis war hier, dass dann von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszugehen ist, wenn während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten Skifahren angeboten wird.

 

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII

§ 8 Abs. 1 SGB VII
Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.