40 Stundenvertrag-20 Stunden "schwarz"bezahlt-Arbeitsunfall. Woraus berechnet man das Verletztengeld? Copyright by Alfred/Adobe Stock
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Der auf einer Großbaustelle als Einschaler tätige Versicherte wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft (BG) anerkannte einen Arbeitsunfall. Das dem Versicherten gewährte Verletztengeld errechnete sie nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen, die eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden aufwiesen. Der klagende Einschaler machte in dem Widerspruchs- und Klageverfahren geltend, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang verwies er auf seinen mit der Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der eine vereinbarte Arbeitszeit über 40 Wochenarbeitsstunden auswies.
 

Kein Nachweis von Einnahmen aus Schwarzarbeit

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) folgte der Rechtauffassung der BG und wies die Berufung des Versicherten zurück. In ihrer Entscheidung führen die Berufungsrichter*innen aus, dass sich die Höhe des Verletztengeldes sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt richte. Da der Kläger jedoch kein Arbeitsentgelt von mehr als 20 Wochenstunden nachgewiesen habe, bestehe kein Anspruch auf ein höheres Verletztengeld.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und auch Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Konkrete Hinweise dafür, dass auch der Kläger tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe, lägen jedoch nicht vor. Das LSG hatte daher nicht darüber zu entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht zu bleiben haben.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom 25.Oktober 2019 - L 9 U 109/17 -

Rechtliche Grundlagen

§§ 45 SGB VII, 47 SGB VII

Auszug aus § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VII
§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
1.
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und

Auszug aus § 47 Sozialgesetzbuch (SGB) VII
§ 47 Höhe des Verletztengeldes
(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß
1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.