Unfall in der Mittagspause. Copyright by 9nong/Fotolia
Unfall in der Mittagspause. Copyright by 9nong/Fotolia

Der Kläger arbeitete als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Seine Arbeitszeiten konnte er weitgehend frei bestimmen. Als er die Mittagspause für einen Spaziergang nutzen wollte, verließ er das Firmengebäude. Hierbei stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich an Handgelenken und Knie. Bei der Berufsgenossenschaft (BG) beantragte der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Die BG erkannte das Unfallgeschehen jedoch nicht als Arbeitsunfall an. Begründet wurde die abschlägige Entscheidung damit, dass der Versicherte während einer Pause verunglückt sei, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe. Hiergegen wandte der Versicherte ein, aufgrund seiner Arbeitsbelastung sei die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen.
 

Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht

Weder das Sozialgericht (SG), noch und das Hessische Landessozialgericht (LSG) vermochten der Argumentation des Klägers zu folgen. Der Spaziergang des Versicherten, so das LSG, sei zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen, der nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn, so das Berufungsgericht, Spaziergänge während der Pausenzeiten seien keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten. Im Übrigen bestehe auch keine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen.
 

Keine besondere betriebliche Belastung

Dass der Kläger besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, womit sich ein Versicherungsschutz während eines „Pausen-Spaziergangs“ begründen lassen könnte, hat dieser nicht darzulegen vermocht. Der Klage konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
 
Hier geht es zum Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 14.6.2019