Es gibt viele festgeschriebene Berufskrankheiten. Für manche musste man seine bisherige Tätigkeit aufgeben. Das ist nun anders. Copyright by Adobe Stock/Zerbor
Es gibt viele festgeschriebene Berufskrankheiten. Für manche musste man seine bisherige Tätigkeit aufgeben. Das ist nun anders. Copyright by Adobe Stock/Zerbor

Seit dem 1. Januar 2021 hat die Berufskrankheitenverordnung eine neue Fassung. Ganz am Ende dieser neuen Fassung gibt es eine Bestimmung, die erst bei genauerer Betrachtung ihre Relevanz erkennen lässt.
 

Unfallversicherungsträger müssen Bescheide ab 01. Januar 1997 von Amts wegen überprüfen

Danach sind die Unfallversicherungsträger von Amts wegen dazu verpflichtet, Bescheide zu überprüfen, die nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind. Das gilt für die Bescheide zu den Berufskrankheiten
 
Nr. 1315 ( Erkrankungen durch Isozyanate),
Nr. 2101 (Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengewebes),
Nr. 2108 bis 2110 (Wirbelsäulenerkrankungen),
Nr. 4301, 4302 (Atemwegserkrankungen) oder
Nr. 5101 (Hauterkrankung)
der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung.
 
Hinsichtlich dieser Erkrankungen muss der Unfallversicherungsträger die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung abgelehnt haben, dass der*die Betroffene die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen hat.
 

Bisher war die Lösung von der schädigenden Tätigkeit Voraussetzung für die Anerkennung

Die Berufskrankheitenverordnung knüpft die Anerkennung einer Berufskrankheit an festgeschriebene Voraussetzungen:
 

  • Der Beruf kann die vorgeschriebene Erkrankung hervorrufen
  • Die Erkrankung muss tatsächlich aufgetreten sein.
  • Darüber hinaus forderte die Berufskrankheitenverordnung bislang, dass der*die Betroffene sich von der beruflichen Tätigkeit gelöst haben musste, die die Erkrankung hervorgerufen hat.

 
Nur dann konnte eine Anerkennung erfolgen.
 

Die Lösung vom Beruf fällt jetzt weg

Hatte der*die Betroffene den schädigenden Beruf weiter ausgeübt und sich nicht von ihm gelöst, gab es auch keine Anerkennung. Genau das ist nun anders.
 
Die Aufgabe der Tätigkeit ist nun nicht mehr erforderlich. Das gilt zweifelsfrei mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Januar 2021. § 12 der Berufskrankheitenverordnung in der neuen Fassung verpflichtet nun jedoch die Unfallversicherungsträger dazu, ablehnende Bescheide aus der Zeit ab dem 1. Januar 1997 von Amts wegen zu überprüfen.
 
Die Berufskrankheitenverordnung gilt sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für Beamt*innen. Die Pflicht der rückwirkenden Überprüfung trifft mithin auch die Dienstherren der Beamten. Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet, dass der*die Erkrankte selbst nichts veranlassen muss. Um sicher zu gehen, dass das eigene Verfahren nicht untergeht, empfiehlt es sich aber durchaus, zu überlegen, einen eigenen Antrag zu Überprüfung des früheren Bescheides zu stellen.

Berufskrankheitenverordnung, Inkraft getreten am 01. Januar 2021