Steinmetz erleidet beim Transport eines schweren Findlings Bizepssehnenriss. Copyright by Adobe Stock/sergeyklopotov
Steinmetz erleidet beim Transport eines schweren Findlings Bizepssehnenriss. Copyright by Adobe Stock/sergeyklopotov

 Ein Steinmetzmeister lieferte einen mehr als 50 kg schweren Findling an einen Kunden aus. Beim Anheben des Steins rutschte ihm dieser aus den Fingern. Beim Nachfassen kam es zum Riss der Bizepssehne seines rechten Armes. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass es an einer äußeren Gewaltanwendung gefehlt habe. Nach erfolglosen Widerspruch gegen diese Entscheidung erhob der 63-Jährige Klage.
 

LSG: Bizepssehnenriss stellt Arbeitsunfall dar

Erstinstanzlich war der Klage des Steinmetzmeisters kein Erfolg beschieden. Das Sozialgericht (SG) Fulda folgte der Rechtsauffassung der BG und wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landessozialgericht (LSG) fest, dass ein Arbeitsunfall vorliege und der Bizepssehnenriss einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden darstelle.
Unfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, so das LSG, seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierfür sei kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich, vielmehr genüge z.B. auch ein Stolpern. Die erforderliche äußere Einwirkung könne auch in der Kraft liegen, die ein schwerer Stein dem Versicherten entgegensetze. Hieraus ergebe sich, dass - entgegen der Auffassung der BG - durch das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings durch den Steinmetz ein Unfallereignis anzunehmen sei.
 

Unfallereignis verursacht Bizepssehnenriss

Aufgrund der zusätzlichen akuten Krafteinwirkung, die über eine bloße willentliche Kraftanstrengung hinausgehe, sei von einem geeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Der Versicherte habe zudem sofort nach dem Unfallereignis seine Arbeit abgebrochen und sei im Krankenhaus operativ behandelt worden. Auch habe ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben, dass Hinweise für eine vorbestehende Verschleißerkrankung nicht vorlägen.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hessischen LSG vom 18.8.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII
Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.