Fast taub? – soll nichts mit Lärm zu tun haben. Copyright by Edler von Rabenstein /Adobe Stock
Fast taub? – soll nichts mit Lärm zu tun haben. Copyright by Edler von Rabenstein /Adobe Stock

Der Kläger des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz war ein gelernter Kfz-Mechaniker. Er hatte seit Anfang der siebziger Jahre als Kfz-Mechaniker und Schlosser gearbeitet. Zuletzt reparierte er vor allem Aufzüge und Fahrtreppen.

Während seiner beruflichen Tätigkeit war er durchweg starkem Lärm ausgesetzt. Mit der zuständigen Berufsgenossenschaft musste er erst über Formalien streiten. Bei medizinischen Gutachten wurden möglicherweise Personen oder Daten verwechselt. Die Berufsgenossenschaft meinte darüber hinaus, der Kläger sei bei der Reparatur von Aufzügen und Fahrtreppen nicht ausreichend hohem Lärm ausgesetzt gewesen.

Kläger war hohem beruflichen Lärm ausgesetzt

Diese Hürde konnte der Kläger jedoch gemeinsam mit seinem Prozessbevollmächtigten der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Mainz, überwinden. Der Kläger konnte nachweisen, dass er auch zum Ende seiner Berufslaufbahn erhöhtem Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt war. Auch die medizinischen Befunde von 1993, die einmal verwechselt worden sein könnten, stellten im Verfahren letztlich kein Problem mehr dar.

Dennoch gelang es dem Kläger nicht, eine Rente für seine Berufskrankheit zu bekommen. Das Landessozialgericht (LSG) stellte nämlich fest, dass die Schwerhörigkeit des Klägers nahezu an Taubheit grenzte. Durch Lärm könne das nicht passieren.

Für eine Rente muss die MdE 20 v.H. betragen

Eine Rente wegen einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall wird durch die Berufsgenossenschaft (BG) gezahlt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v.H. beträgt.

Der Kläger hatte erstmals 1993 einen Antrag gestellt, seine Schwerhörigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen. Damals wurden bei der BG Daten und Befunde verwechselt. Die BG stellte aber fest, dass beim Kläger eine beginnende Innenohrhochtonschwerhörigkeit vorlag. Die MdE soll damals 10 v.H. betragen haben.

Etwa zehn Jahre später stellte der Kläger einen erneuten Antrag. Die MdE wurde dann mit 15 v.H. festgestellt. Zu einer Rente kam es auch hier nicht.

Kläger stellte neuen Antrag, als er fast taub geworden war

Schließlich versuchte der Kläger es 2013 noch einmal. Damals war er schon fast taub. Diese extrem starke Schwerhörigkeit führte er auf beruflichen Lärm zurück. Die BG meinte jedoch, der Lärm sei nicht so hoch gewesen, während der Kläger Aufzüge und Fahrtreppen repariert habe.

Schon im Klageverfahren in der ersten Instanz konnte aber geklärt werden, dass er auch in dieser Tätigkeit viel im Lärmbereich arbeiten musste. Es gab externe Lärmquellen wie Züge, die in Bahnhöfe einfuhren oder laute Werkzeuge in Aufzugsschächten wie zum Beispiel Industriestaubsauger.

Der Kläger konnte seine Lärmbelastung ausreichend nachweisen

Damit war ausreichend nachgewiesen, dass der Kläger sich hohem Lärm aussetzen musste. Das Gericht ging davon aus, dass dieser Lärm grundsätzlich dazu geeignet war, einen Hörschaden hervorzurufen.

Damit endete das erstinstanzliche Verfahren beim Sozialgericht Speyer. Das Landessozialgericht in Mainz musste sich nun nur noch mit der Frage befassen, welche rechtlichen Folgen es hatte, dass die BG früher schon einmal MdE von 10 v.H. bzw. 15 v.H. feststellte.

Des Weiteren war im Berufungsverfahren zu klären, ob die Schwerhörigkeit des Klägers überhaupt vom Lärm kam. Immerhin war er nahezu taub geworden.

Es ist nicht verbindlich, dass die BG früher schon eine MdE feststellte

Der Kläger hatte vor zehn bzw. auch vor 20 Jahren schon Bescheide erhalten, mit welchen eine Berufskrankheit anerkannt worden war. Darin wurde zwar auch eine MdE festgehalten, das Landessozialgericht weist jedoch darauf hin, dass dies jeweils keine verbindliche Anerkennung gewesen sei.

In den damaligen Bescheide sei nicht ausdrücklich anerkannt worden, ob eine Rente gewährt werden könne. Zwar habe die BG in den Bescheiden auf die MdE hingewiesen, dieser Hinweis diente jedoch lediglich dazu, den Bescheid zu begründen.

In rechtlicher Hinsicht sei die BG jedoch nicht an die MdE gebunden, die sie in diesen früheren Bescheiden erwähnte. Erstmals habe der Kläger ausdrücklich 2013 eine Rentengewährung beantragt. Hierüber sei nun in dem jetzt anhängigen Verfahren auch erstmals zu entscheiden.

Gericht musste nun erstmals die Höhe der MdE prüfen

Dies habe zur Konsequenz, dass nicht etwa zu prüfen sei, ob eine Verschlimmerung der bereits anerkannten MdE von 15 v.H. aufgetreten sei. Vielmehr müsse das Gericht nun erstmals prüfen, ob beim Kläger eine lärmbedingte Schwerhörigkeit nach einer MdE von wenigstens 20 v.H. vorliege. Das Gericht musste deshalb komplett neu prüfen, inwieweit das Hören beim Kläger eingeschränkt ist.

Das LSG wies darauf hin, dass Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung wie Arbeitsunfälle versichert seien. Es müsse sich dabei um eine Krankheit handeln, die ausdrücklich in einer hierfür erlassenen Rechtsverordnung stünden Außerdem müssten diese Krankheiten bei einer Tätigkeit entstanden sein, für die Versicherungsschutz bestand.

Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Arbeit seine Krankheit verursacht hat

Dabei sei nachzuweisen, dass es einen ursächlichen Zusammenhangzwischen der versicherten Tätigkeit und den beruflichen Belastungen gebe. Des Weiteren müsse die berufliche Tätigkeit eine Krankheit verursacht haben.

Das heißt, der Kläger müsse zunächst einmal voll beweisen, dass er durch etwas belastet gewesen ist, was in der Liste der Berufskrankheiten als schädlich bezeichnet wird. Des Weiteren muss er voll beweisen, dass er an einer Krankheit leidet, die nach der Liste durch diese Belastung auch versursacht werden kann.

Wenn Beides bewiesen sei, müsse das Gericht noch prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Belastung auch krank geworden ist. Insoweit reiche allerdings, wenn hinreichend wahrscheinlich sei, dass die beruflichen Belastungen die Krankheit verursacht haben.


Dabei müssten zunächst alle wesentliche Aspekte betrachtet werden. Es reiche dann, wenn mehr dafür als dagegen spricht, dass die Krankheit mit den Belastungen zusammenhänge.

Wenn etwas nicht nachgewiesen oder der Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden könne, so gehe dies im sozialgerichtlichen Verfahren letztlich zulasten des Versicherten. Der sei nämlich dazu verpflichtet, zu beweisen, dass die Voraussetzungen für seinen Anspruch gegeben sind.

Beim Kläger war eine Hochtoninnenschwerhörigkeit bereits anerkannt

Beim Kläger war verbindlich eine Lärmschwerhörigkeit anerkannt und zwar in Form einer Hochtoninnenschwerhörigkeit. Davon komme die Beklagte nicht weg. Das sei die Ausgangslage, anhand der das Gericht die jetzige Situation des Klägers überprüfen müsse.

Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wies der Kläger eine mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit auf. Dies bewegte sich allerdings nicht -wie von der BG anerkannt- im Hochtonbereich. Sie betraf vor allem die mittleren und unteren Frequenzbereiche, also die eher tiefen Töne.

Schwerhörigkeit im mittleren und unteren Frequenzbereich ist nicht lärmbedingt

Die Gutachter hätten hierzu festgestellt, dass diese Form der Schwerhörigkeit nicht mit Wahrscheinlichkeit Folge des beruflichen Lärms war. Bei einer Lärmschwerhörigkeit seien in der Regel beide Ohren gleich betroffen. Das Ergebnis des Hörtests werde in ein Formblatt übertragen. Die Kurve dieses Hörtests habe bei der Lärmschwerhörigkeit regelmäßig auch eine ganz bestimmte Form.

Zwar könnten Hörverluste auch im tiefen und mittleren Frequenzbereich lärmbedingt sein. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine jahrzehntelange Lärmexposition mit extrem hohen Schallpegel stattgefunden habe.

Diese Hörverluste blieben jedoch im Regelfalle leicht. Sie führten meist nur zu einer geringartigen Schwerhörigkeit. Eine mittelschwere lärmbedingte Schwerhörigkeit stelle einen seltenen Einzelfall dar.

Es sei nahezu ausgeschlossen, dass Lärm eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit hervorrufen könne. Ohrenärzte seien allgemein davon überzeugt, dass chronischer Lärm nicht zur Taubheit führen könne.

Die Hochtonschwerhörigkeit ist nicht erheblich an der gesamten Schwerhörigkeit beteiligt

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass die von der BG bereits anerkannte Berufskrankheit zu keiner MdE von wenigstens 20 v.H. geführt habe.

Der Kläger höre vor allem deshalb so schlecht, weil er Töne im Bereich der mittleren Frequenzen nicht so gut wahrnehmen könne. Anerkannt sei aber nur, dass der Lärm das Gehör des Klägers bei seiner Arbeit im Bereich der hohen Frequenzen geschädigt habe. Dieser Schaden trage jedoch nicht wesentlich dazu bei, dass der Kläger fast taub sei.

Aus diesem Grunde könne die MdE nicht auf 20 v.H. angehoben werden.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Über die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit wurde in den 80- und auch 90-Jahren des letzten Jahrhunderts intensiv gestritten. Mit zunehmender Industrialisierung waren Arbeitnehmer zum Teil extremen Lärmbelastungen ausgesetzt. Gehörschutz wurde erst relativ spät verbindlich vorgeschrieben und auch dort getragen, wo es die Tätigkeit erlaubte.

Gerade in dieser Zeit sind bis in oberste Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Verfahren zur Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit geführt worden. Die Rechtsprechung hat dazu umfangreiche Vorgaben gemacht. Hinzu kam auch der medizinische Fortschritt. Die Messverfahren wurden genauer, Tabellen mit Hörwerten entstanden und kontinuierliche werksärztliche Untersuchungen begannen. Außerdem erfolgten auch zunehmend Lärmmessungen an den einzelnen Arbeitsplätzen.

Hieraus ergab sich im Laufe der Jahre eine relativ klare und gesicherte Rechtsprechung. Gleiches gilt auch für die medizinischen Befunde, die die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit rechtfertigen können.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei entsprechenden Verfahren die geltenden Vorgaben abzuarbeiten sind. Gibt es hierbei eine Möglichkeit der Anerkennung, dann kann das klappen. Falls Rechtsprechung und Medizin jedoch entgegenstehen, lässt sich hier nur selten eine positive Entscheidung erreichen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass vor allem die Lärmpegel umfassend geklärt werden müssen. Bestehen hier Lücken, ist den Versicherten anzuraten, geltend zu machen, dass von Seiten der Berufsgenossenschaft genau da noch intensiv aufgeklärt wird.

Auch mit dem behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arzt sollte im Vorfeld die Argumentation von medizinischer Seite her abgeklärt werden. Läuft dort anfangs etwas schief, wird es schwierig, später zum Erfolg zu kommen.

Rechtliche Grundlagen

Berufskrankheit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 9 Berufskrankheit

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlassung einer noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit darüber zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, verarbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbeitet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.