Jetzt aber zackig arbeitslos melden! Copyright by Adobe Stock/ zphoto83
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Ist  - etwa wegen einer Kündigung oder einer Befristung  - absehbar, dass ein Arbeitsverhältnis endet, müssen sich Arbeitnehmer*innen spätestens drei Monate vorher bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
Beträgt die Kündigungsfrist oder die Dauer der Befristung weniger als drei Monate, gilt eine Frist von (nur) drei Tagen ab dem Tag, am dem Arbeitnehmer*innen wissen, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einer Sperrzeit rechnen.
Während dieser Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Fällen darüber zu entscheiden, wann dieses Ruhen beginnt.
 

Fiktiver Fall

Um zu verdeutlichen, warum der Beginn des Ruhens wichtig ist, sei hier ein fiktiver Fall vorgestellt.
 
Maria hat eine Kündigung zum 15. Dezember erhalten. Sie ist also verpflichtet, sich spätestens am 15. September arbeitssuchend zu melden. Tatsächlich spricht sie aber erst am 1. Oktober beim Arbeitsamt vor.
Bereits am 31. Januar des Folgejahres schließt sie einen neuen Arbeitsvertrag ab. Sie beginnt am 1. Februar zu arbeiten.
 

Die Sichtweise der Bundesagentur für Arbeit

Wegen der Verletzung ihrer Meldepflicht verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche. Für diese Zeit ruht Marias Anspruch auf Arbeitslosengeld. Deshalb bekommt Maria ab dem 16. Dezember für eine Woche kein Arbeitslosengeld. Denn die Bundesagentur ist der Auffassung, dass die Sperrzeit erst ab diesem Tag läuft.
 

Die Sichtweise Marias

Maria ist der Auffassung, dass die Sperrzeit bereits mit Ablauf des Tages zu laufen begonnen hat, an dem sie sich hätte arbeitssuchend melden müssen.
Der Vorteil dieser Sichtweise liegt darin, dass dann die Sperrzeit bereits am 16. September zu laufen begonnen hätte. Ein Ruhen des Arbeitslosengeld Anspruchs ab diesem Datum hätte Maria nicht beeinträchtigt. Denn sie hat ja noch Arbeitsentgelt bis zum 15. Dezember bekommen.
 
Zwar mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch bei einem Beginn der Sperrzeit am 16. September um die Anzahl der Tage der Sperrzeit. Aber das kann Maria egal sein, da sie lange vor Ablauf ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Ihr Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht erschöpft.
 
Es wäre also für Maria wesentlich günstiger, wenn die Sperrfrist bereits ab dem 16. September 2019 gelaufen wäre.
 

Die Auffassung des Bundessozialgerichts

Ausgangspunkt des Bundessozialgerichtes ist die gesetzliche Regelung. Sie lautet:
„Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet . . .“ .
 
Dieses Ereignis könne  - so das Bundessozialgericht  - nur darin liegen, dass Arbeitnehmerinnen beschäftigungslos werden. Denn die Beschäftigungslosigkeit sei (neben Verfügbarkeit und Beschäftigungssuche) eine der Voraussetzungen von Arbeitslosigkeit. Solange Arbeitnehmer*innen also nicht beschäftigungslos seien, könne von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen. Wenn aber gar kein Anspruch entstanden sei, könne er auch nicht ruhen.
 
Für diese Sichtweise spreche zudem, dass das Sozialgesetzbuch III bei einem anderen Sperrzeit-Fall den Beginn ausdrücklich regle. Die Sperrzeit wegen der Ablehnung eines Arbeitsangebots beginne erst „mit der Entstehung des Anspruchs“ . Diese Regelung müsse für alle Sperrzeit-Tatbestände gelten.
 
Abschließend stützt das Bundessozialgericht seine Auffassung auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift. Die Meldepflicht verfolge das Ziel, auf das Verhalten von Arbeitnehmer*innen einzuwirken, um die Arbeitslosigkeit durch Vermittlung von Stellenangeboten möglichst zu vermeiden.
Mit einem früheren Beginn der Sperrzeit sei diese Zielsetzung nicht zu erreichen. Denn die Sperrzeit liefe faktisch ins Leere, weil das Arbeitsverhältnis noch fortbestehe. Eine einwöchige Sperrzeit wäre also sehr häufig schon ablaufen, bevor das Arbeitsverhältnis und damit die Vergütungspflicht des Arbeitgebers endet.
 

Maria hat Pech gehabt

Legt man die Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde, ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem Moment, in dem ihr altes Beschäftigungsverhältnis endet. Das bedeutet, dass sie in der ersten Woche ihrer Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhält.

BSG Urteil vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17

Rechtliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
. . .

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
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9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

. . .

2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet . . .