Was ist eigentlich Einkommen beim Hartz-IV-Bezug?
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Die Kolleg*innen des Stuttgarter Büros der DGB Rechtsschutz GmbH konnten einem Hartz-IV-Empfänger in einer für ihn misslichen Lage sehr erfolgreich weiter helfen. Der Mann bezog Hartz-IV-Leistungen und sollte auf Wunsch seines Vermieters die Wohnung räumen. Der Vermieter hatte Eigenbedarf angemeldet.
 
In einem gerichtlichen Verfahren zur Räumung der Wohnung schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Mieter erklärte sich mit der Räumung der Wohnung einverstanden. Im Gegenzug dazu sollte er vom Vermieter je nach Zeitpunkt des Auszuges eine finanzielle „Umzugshilfe“ erhalten.
 

Einstellung von Hartz-IV-Leistung wegen Umzugshilfe

Genau dies geschah dann auch. 2500,- € wurden ausgezahlt. Das Jobcenter erfuhr das und stellte daraufhin die Zahlungen an den Arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfänger ein. Es vertrat dabei die Auffassung, die Umzugshilfe sei wie Einkommen zu berücksichtigen und auch anzurechnen.
 
Dass diese Auffassung nicht rechtens war, hat der Mann nun mit guter Unterstützung der Jurist*innen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes durchsetzen können.

Aufhebung der Leistung nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse

Das Sozialgericht stellte keine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch die einmalige Zahlung der Umzugshilfe fest. Nur dann hätte das Jobcenter die Möglichkeit gehabt, den Bewilligungsbescheid des Klägers aufzuheben.
 
Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, die Umzugshilfe sei kein Einkommen im Sinne des Gesetzes. Einkommen seien alle geldwerten Zuflüsse. Es müsse sich dabei nicht unbedingt um das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne handeln. Die Gesetze enthielten auch weitergehende Vorschriften.
 

Vermögen unterscheidet sich von Einkommen

Man müsse aber unterscheiden zwischen Einkommen und Vermögen. Schon das BSG habe entschieden, dass Einkommen das sei, was jemand wertmäßig dazu, also zusätzlich erhalte. Vermögen sei demgegenüber das, was eine Person bei der Antragstellung bereits gehabt habe.
 
Bezogen auf den Kläger geht das Sozialgericht davon aus, dass dieser lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen habe. Er habe sein Gebrauchs- und Besitzrecht an der Wohnung gegen die „Umzugsbeihilfe“ umgetauscht. Der Kläger habe so nicht etwa mehr hinzubekommen. Er habe lediglich einen bereits vorhandenen Vermögensgegenstand in Geld umgesetzt. Das „Versilbern“ sei ein Ersatz für das Vermögen und damit nicht als Einkommen anzurechnen.
 

Vermögen ist geeignet, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten

Vermögen selbst definiere das Gesetz aber auch. Dazu zählten alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Was allerdings verwertbare Vermögensgegenstände seien, erkläre das Gesetz nicht. Es enthalte allenfalls Erläuterungen. Demnach sei Vermögen geeignet, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten.
 
Weil das Gesetz jedoch durchgehend zwischen Einkommen und Vermögen unterscheide, zählt das Sozialgericht diejenigen Gegenstände zum Vermögen, die kein Einkommen sind. Bloße Umschichtungen von Vermögen könnten dem zu Folge kein Einkommen darstellen, selbst wenn man aus einem vorhandenen Vermögensgegenstand Geld mache. Dieses Geld sei nämlich der Ersatz für das vorher schon vorhandene Vermögen.
 

„Umzugshilfe“ kein Einkommen

Genau deshalb sei die Umzugshilfe auch kein Einkommen. Sie sei als Ersatz für den Verlust des Besitzrechtes an der Wohnung gezahlt worden. Damit sei sie eine Abfindung für die vorzeitige Räumung der Wohnung gewesen.
 
Weil nur Vermögen umgeschichtet worden sei, habe das Jobcenter kein Einkommen anrechnen dürfen.
 
Hier geht es zum Urteil des Sozialgericht Heilbronn
 
Vergleiche das Urteil des BSG vom 25.04.2002

Das sagen wir dazu:

Es lohnt sich, dieses Urteil durchzulesen. Die Unterscheidungskriterien für Vermögen und Einkommen werden darin sehr genau durchleuchtet. Zur Vermögensumschichtung hatte sich übrigens früher bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom24.04.2002 geäußert.

Hartz-IV-Empfängern wird es oft schwer gemacht wird, sich im Dschungel der Einkommensanrechnung zurechtzufinden Es ist daher erfreulich, dass ein Sozialgericht mit sehr gut nachvollziehbaren Worten eine für alle gut verständliche Entscheidung getroffen hat. Es gibt sie also doch noch, die positiven Urteile für Arbeitssuchende im Hartz-IV-Bezug.