LSG: Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts. Copyright by Adobe Stock/ Photographee.eu
LSG: Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts. Copyright by Adobe Stock/ Photographee.eu

 Der Antragsteller (Ast.) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er hat eine 71m² große Wohnung zu einer monatlichen Gesamtmiete von rund 1.600 € angemietet. An die GmbH hat er im Rahmen eines Untermietvertrags einen Teil der Wohnfläche (35m²) zu einer monatlichen Miete von 777 € vermietet. Aufgrund der Corona-Schutzverordnung ist der Betrieb der von der GmbH in Köln betriebenen Gaststätte untersagt. Seitdem erhält der Ast. kein Einkommen mehr von der GmbH.
 

Antragsteller begehrt die volle Übernahme der Unterkunftskosten

Da er kein Einkommen mehr erzielte, beantragte der Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter (JC). Er gab an, dass die Räume zur Hälfte der GmbH als Büro dienten und die andere Hälfte als Wohnung. Das JC bewilligte ihm Leistungen einschließlich der sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Kosten der Unterkunft. Eine Übernahme von Verpflichtungen der GmbH sei aber ausgeschlossen. Hieraufhin beantragte der Geschäftsführer beim Sozialgericht (SG),  das JC zur Zahlung der vollen Unterkunftskosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten. Das Kölner SG wies den Antrag ab. Gegen diese Entscheidung legte der Ast. Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ein.
 

Landessozialgericht hebt erstinstanzliche Entscheidung auf

Der Ast., so das LSG, habe Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten. Denn - ungeachtet des Untermietvertrages  - sei er neben der GmbH in eigener Person berechtigt, die gesamte Wohnung zu nutzen und verpflichtet, die gesamte Miete zu zahlen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft handele.
 

Nutzung der Wohnung als Büro ändert nichts an ihrer Qualifizierung als Wohnung

Der Umstand, dass die Wohnung auch als Büro diene, ändere an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts. Dies ergebe sich daraus, da es sich bei den Büroflächen nicht um von der Wohnung des Antragstellers abgrenzbare Flächen handele. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, so das Beschwerdegericht, könne die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt werden, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten.
 
Unter Aufhebung der Entscheidung des Kölner SG, verpflichtete das LSG das JC, dem Ast. weitere 799,50 EUR monatlich von Oktober 2020 bis März 2021, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu zahlen.
 
 
Hier finden Sie den Beschluss des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2021