Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat den Antrag eines Beziehers von Grundsicherungsleistungen abgelehnt, die Kosten für den Einbau eines Dieselofens auf seinem Segelboot zu übernehmen. Die Regelung, wonach das Jobcenter Instandhaltungs- und Reparaturkosten übernehmen muss, gelte nur für selbstbewohntes Wohneigentum.
Segelbootbewohner beantragt Dieselofen
Der 61-jährige Bremer hatte beim Jobcenter Kostenübernahme für einen Dieselofen zum Preis von etwa 2.700 Euro beantragt. Mit diesem Ofen wollte er im herannahenden Winter sein Segelboot beheizen, in dem er lebt.
Das Segelboot hatte er für 6.000 Euro gekauft, es liegt im Hafen und ist sanierungsbedürftig. Der Antragsteller, der nicht an einem festen Wohnsitz gemeldet ist, hat der Behörde gegenüber angegeben, er wohne auf dem Boot.
Bisher beheize er die Kajüte mit einem Petroleumofen. Dieser sei jedoch nicht für den Dauereinsatz vorgesehen. Aufgrund der unzureichenden Sauerstoffzufuhr in er Kajüte bestehe zudem Vergiftungsgefahr. Die Kosten könne er nicht selbst aufbringen.
Gesetz erfasst nur Werterhalt von Wohneigentum
Das Jobcenter besuchte den Antragsteller auf seinem Boot, hielt dieses aber für unbewohnbar. Deshalb lehnte es die Kostenübernahme ab. Die Klage gegen diese Entscheidung war auch vor dem Landessozialgericht nicht erfolgreich.
Zum einen beziehe sich der Anspruch auf Kostenübernahme nur auf selbst bewohntes Haus- oder Wohneigentum und aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht auf andere Wohnformen wie Boote oder Wohnmobile.
Zum anderen sei der Dieselofen keine Instanthaltung, sondern eine erhebliche wertsteigernde Neuanschaffung. Dies zeige sich schon daran, dass das Boot selbst nur etwa doppelt so teuer ist wie der einzubauende Ofen. Das Gesetz decke aber nur Werterhalt ab und keine Wertsteigerung.
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Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
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§ 22 SGB II
[…]
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.