Keine Kostenübernahme für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine. © Adobe Stock:  rmarinello
Keine Kostenübernahme für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine. © Adobe Stock: rmarinello

Die Klägerin, die neben einer Rente Grundsicherungsleistungen vom Beklagten bezieht, war über mehrere Jahre nicht im Besitz einer eigenen Waschmaschine.

Im Herbst 2015 beantragte sie erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät.

 

Nach Ablehnung des Zuschusses erfolglose Klage

 


Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) haben die Klage abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ein Gerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro machte sie als Zuschuss im Februar 2018 geltend.

 

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung im Anschluss an den verschleißbedingten Verlust eines Haushaltsgeräts handele. Für solche Anschaffungen sehe das Gesetz einen einmaligen Zuschuss nicht vor.

 

Klägerin legt Revision gegen die LSG – Entscheidung ein

 

Im Revisionsverfahren machte sie vorrangig verfassungsrechtliche Einwände geltend. Sie begründete dies damit, dass  selbst der Bundesrat in dem Gesetzgebungsverfahren zu dem ab 1. Januar 2021 geltenden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedenken gegen die methodisch richtige Berücksichtigung von Verbrauchsausgaben für sogenannte "weiße Ware" im Rahmen der Regelbedarfe geäußert und einen Zuschuss für Anschaffungen als Einmalleistungen gefordert habe

 

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidungen der Tatsachengerichte

 

Der Revision der Klägerin war kein Erfolg beschieden. Nach Auffassung der Richter*innen des 8. Senats habe sie keinen Anspruch auf die Zahlung der von ihr beantragten 99,90 Euro. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten komme nur in Betracht, wenn es sich um einen Fall der Erstausstattung, nicht aber - wie hier - um einen Fall der Ersatzbeschaffung handele. Zu einer erweiternden Auslegung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, wonach die Kosten für die Anschaffung von langlebigen und deshalb besonders teuren Geräten - sogenannte "weiße Ware" - auch dann zu zahlen wären, wenn die Neuanschaffung verschleißbedingt notwendig sei, sah sich der Senat aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht gedrängt. Weder an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes für sich genommen noch an der Verfassungsmäßigkeit des Konzepts, wonach Leistungsberechtigte Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hatte der Senat für den Anwendungsbereich des SGB XII Zweifel.

 

Ersatzbeschaffung durch Darlehensgewährung möglich

 

Eine ggfs. auftretende Unterdeckung wegen der Ersatzbeschaffung auch von größeren Haushaltsgeräten sei (nur) durch die Gewährung eines Darlehens zu kompensieren. Die Regelungen im SGB XII insbesondere über die Rückzahlung von Darlehen sah das Gericht so ausgestaltet, dass alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Damit bestehe im SGB XII die vom BVerfG geforderten Auslegungsspielräume für Härtefälle. Hierdurch werde eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Leistungsberechtigten berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 - derzeit 22 Euro 45 Cent - gedeckelt.

 


Hier finden Sie die Terminmitteilung des BSG vom 19. Mai 2022:

Rechtliche Grundlagen

§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII

§ 31 SGB XII
Einmalige Bedarfe

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

werden gesondert erbracht.