Keine Kostenbeteiligung des Jobcenters für die Teilnahme am „Abiball“. Copyright by Gabriele Rohde / Fotolia.
Keine Kostenbeteiligung des Jobcenters für die Teilnahme am „Abiball“. Copyright by Gabriele Rohde / Fotolia.

Zwei Schwestern nahmen an einer privaten "Abiball"-Veranstaltung teil. Hierdurch entstanden für jede der Schwestern Kosten von 100 Euro für die Anmietung einer Lokalität, 27 Euro für die "Abiball"-Karten und etwa 50 Euro für neue Kleider sowie ca. 40 Euro für neue Schuhe. Beide Schwestern beantragten beim Jobcenter die Übernahme dieser Kosten. Begründet wurden die Kosten mit unabweisbaren Mehrbedarf.


Jobcenter lehnt Kostenübernahmeanträge ab

Das Jobcenter zeigte kein Verständnis für das Anliegen der zwei Abiturientinnen. Die Anträge auf Kostenübernahme wurden abgelehnt. Begründet wurden die Ablehnungen damit, dass der geltend gemachte Bedarf aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Hieraufhin erhoben die Schwestern Klage.

Keine Verpflichtung zu Teilnahme an „Abiball“-Veranstaltung

Das Düsseldorfer Sozialgericht (SG) wies die Klage der Schwestern ab. Die Richter*innen des SG zeigten zwar Verständnis dafür, dass es wünschenswert sein mag, an einer privaten Schulabschlussfeier teilzunehmen. Da es sich jedoch nicht um eine schulische Veranstaltung gehandelt habe, sei eine Teilnahme nicht verpflichtend gewesen. Im Rahmen der Existenzsicherung bestehe kein Anspruch darauf, an allen gesellschaftlichen Ereignissen in gewünschtem Umfang teilnehmen zu können. Überdies habe seit geraumer Zeit festgestanden dass ein „Abiball“ stattfinden wird. Den Klägerinnen sei es daher möglich gewesen, die Beträge anzusparen. Auch wäre es ihnen möglich gewesen, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die notwendige Finanzierung für ihre Teilnahme am „Abiball“ zu erwirtschaften.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2019: