Kein Wohngeld bei Nichtannahme zumutbarer Arbeit © Adobe Stock - Von Joachim Lechner
Kein Wohngeld bei Nichtannahme zumutbarer Arbeit © Adobe Stock - Von Joachim Lechner

Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete der Kläger zunächst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer. Anschließend war er bis 2014 als Nachhilfelehrer für Mathematik und

Englisch tätig. Er bewohnt als Mieter allein ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m2 Wohnfläche und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

VG verneint Anspruch auf Wohngeld

Gegen die Entscheidung des Bezirksamts erhob er Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Mit Urteil vom 18. Januar 2022 wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Gewährung von Wohngeld im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegenstehe.

Wohngeld, so das Gericht, werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken könne.

Die Gewährung von staatlichen Leistungen sei jedoch dann nicht möglich, so das VG, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermöge.

Geringfügige Beschäftigung möglich und zumutbar

Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Klägers als unangemessen und sozialwidrig dar.

Denn dem 1959 geborenen Kläger sei es noch durchaus möglich, eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung aufzunehmen. Den Nachweis ernsthafter Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung habe er nicht erbracht. Nichtssagend seien die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen.

Ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt. Ob die Möglichkeit besteht, die Tätigkeit von Berlin aus durchzuführen habe er sich nicht erkundigt.

Antrag auf Zulassung der Berufung möglich

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des VG Berlin vom 17.02.2022: