Arbeitsagentur gewährt keinen Gründungszuschuss für Tauchschule auf Mallorca
Arbeitsagentur gewährt keinen Gründungszuschuss für Tauchschule auf Mallorca

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem Arbeitslosen Übergangsgeld (heute Gründungszuschuss) gewährt und forderte dies jetzt zurück. Vor dem Hessischen Landessozialgericht bekam die Behörde jetzt Recht.

Arbeitsloser erhält Überbrückungsgeld für Tauchschule

Der seinerzeit arbeitslose Kläger hatte im Jahre 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Überbrückungsgeld beantragt. Er hatte seinerzeit beabsichtigt, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen. 

Er wolle eine Tauchschule betreiben, Eventveranstaltungen innerhalb der Tauchbranche organisieren, Vertriebsseminare durchführen, Tauchsportartikel verkaufen und Tauchreisen für Clubs und Gruppen durchführen.

Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm für dieses Vorhaben zum Anschub seiner selbstständigen Tätigkeit für sechs Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12.000 Euro.

Arbeitsagentur erfährt von Auslandstätigkeit und fordert Geld zurück

Als der Kläger im Jahre 2011 erneut Arbeitslosengeld beantragte, erfuhr die Bundesagentur von der der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Kläger – während er das Überbrückungsgeld bezogen hatte – auf Mallorca abhängig beschäftigt gewesen war.

Sie forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Der Kläger hielt dagegen, dass er parallel zu dieser Tätigkeit auch als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule aufgebaut habe.

Das Hessische Landessozialgericht gab der BA Recht. Die Tätigkeit in Spanien sei eine neue Tätigkeit gewesen. Für eine neue Tätigkeit aber sei Überbrückungsgeld nur dann zu gewähren, wenn sie sich nicht wesentlich von der bezuschussten Tätigkeit unterscheide.

Überbrückungsgeld nur bei Wohnsitz in Deutschland

Die vom Kläger vorgelegte Planung beziehe sich nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere sei als in Deutschland.

Darüber hinaus sei das Überbrückungsgeld auch deswegen rechtswidrig gewährt worden, weil der Kläger in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. 

Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der selbstständigen Tätigkeit absichern solle. Der Kläger sei jedoch nach Mallorca gegangen, ohne dies der BA gegenüber mitgeteilt zu haben. 

Anmerkung:

Den verregneten deutschen Sommer hinter sich lassen und auf Mallorca eine eigene Tauchschule eröffnen – für viele klingt dies traumhaft. Und warum soll man nicht versuchen, sich seinen Traum zu erfüllen, zumal, wenn man gerade arbeitslos ist und einen kein Arbeitsverhältnis räumlich bindet?

Nun dürfte gerade die Ferieninsel Mallorca nicht an einem Unterangebot von Tauchschulen leiden. Das unternehmerische Konzept, das der Kläger der Bundesagentur vorgelegt hatte, war dementsprechend auch nicht für Mallorca ausgelegt.

Der Gründungszuschuss soll aber eine Anschubfinanzierung sein, damit der Leistungsempfänger perspektivisch seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Dies setzt eine seriöse Planung voraus. Im vorliegenden Fall war dagegen eher zu erwarten, dass der Kläger mit seiner Geschäftsidee baden geht.


Hier zur Pressemitteilung des Landessozialgericht Hessen zum Urteil vom 23.03.2016


Im Praxistipp: § 57 Förderungsfähige Berufsausbildung Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung

 

Rechtliche Grundlagen

§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.