Übernahme von Umzugskosten durch Jobcenter? Copyright by Adobe Stock/Robert Kneschke
Übernahme von Umzugskosten durch Jobcenter? Copyright by Adobe Stock/Robert Kneschke

Während der Corona Pandemie musste eine Leistungsempfängerin umziehen. Die Durchführung des erforderlichen Umzugs mit Hilfe von Familienmitgliedern und Freunden war der Antragstellerin nicht möglich, woraufhin sie beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen beantragte.

Mit der Begründung, dass die Kosten unangemessen seien, wurde der Antrag abgelehnt. Der Umzug, so das Jobcenter (JC), könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hieraufhin wandte sie sich im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren an das Sozialgericht (SG) Dortmund und beantragte, dass das JC vorläufig für die Kosten eines Umzugsunternehmens aufkommen muss.
 

Umzug mit Hilfskräften derzeit unzumutbar

In seiner Entscheidung weist das SG Dortmund darauf hin, dass ein Leistungsberechtigter vom JC zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen könne und dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Von diesem Grundsatz könne aber im Lichte der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 (Coronaschutzverordnung) und der darin enthaltenen Verhaltensregeln abgewichen werden. Denn die Durchführung eines Umzug mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker sei derzeit unzumutbar.
 

SG: Entscheidung des JC widerspricht Zweck der Coronaschutzverordnung

Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, so das SG, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen hingegen sei die Infektionsgefahr deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher "einem Haushalt" entsprechenden würden.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund vom 8.12.2020