Das Tragen einer FFP-2 Maske heißt nicht, dass auch alle notwendigen Hygiene-Routinen eingehalten werden. Copyright by Adobe Stock/Miguel.F
Das Tragen einer FFP-2 Maske heißt nicht, dass auch alle notwendigen Hygiene-Routinen eingehalten werden. Copyright by Adobe Stock/Miguel.F

Dem Antrag eines Hartz-IV-Empfängers aus Baden-Württemberg entsprach das Sozialgericht Karlsruhe in einem Eilverfahren. Der Mann hatte einen unabweisbaren Hygienebedarf an FFP2-Masken geltend gemacht. Diese sollte ihm das Jobcenter zur Verfügung stellen oder ihm zusätzlich 129 Euro monatlich überweisen.
 

Nur FFP2-Masken entsprechen dem Grundrecht auf soziale Teilhabe

Der Hilfeempfänger benötige insgesamt 20 FFP2-Masken pro Woche, entschied das Sozialgericht. Diesen Anspruch habe er glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasenbedeckungen dieses Standards seien Empfänger*innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, in unverhältnismäßiger Weise beschränkt.
 
Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitssuchende wieder am Gemeinschaftsleben in der Art und Weise teilnehmen können, die dem sozialen Existenzminimum entspreche. Sie müssen sich dabei nicht auf Alltagsmasken oder OP-Masken verweisen lassen.
 

Alltagsmasken und OP-Masken sind zum Infektionsschutz nicht gut geeignet

Alltagsmasken und auch OP-Masken seien für den Infektionsschutz in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer, in der Leichenhalle, etc. nicht gut geeignet. Das gelte insbesondere auch angesichts der Virusvarianten.
 
Wer trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen mit dem lebensgefährlichen Virus anstecke, schädige eine diesen an der Gesundheit. Er verstoße damit gegen das gesetzliche Verbot einer gefährlichen Körperverletzung.
 
Dieses verbotswidrige Verhalten sei auch nicht allein deswegen außerhalb von Krankenhäusern oder Pflegeheimen erlaubt, weil die entsprechende Coronaverordnung FFP2-Masken lediglich dort vorschreibe und andernorts OP-Masken genügen lasse.
 

FFP2-Masken bezwecken den Infektionsschutz der Allgemeinheit

Der individuelle Mehrbedarf des Antragstellers an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. FFP2-Masken bezweckten den Infektionsschutz der Allgemeinheit. Das Virus könne sich damit nicht mehr so leicht verbreiten.
 
Um die gesteigerte Ansteckungsgefahr effektiv abzuwehren, müsse die Behörde einem Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf in Höhe von wöchentlich 20 FFP2-Masken gewähren. Dem Infektionsschutz wäre ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich circa zwei neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden.
 

Nur wenige Menschen sind bereit ausreichende Hygiene anzuwenden

Das Gericht weist in seinem Beschluss darauf hin, nur wenige Personen seien bereit und fähig, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert.
 
Würden die notwendigen Hygiene-Routinen nicht ausreichend beachtet, sei zu erwarten, dass Menschen gegebenenfalls über mehrere Tage und Wochen hinweg Masken tragen, die für den Infektionsschutz ungeeignet sind. Das könnte sogar dazu führen, dass auch virushaltige Masken verwendet würden. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes.
 
Werde massenhaft der irreführende Anschein erweckt, man verwende pandemie-adäquate FFP2-Masken, wäre das dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Februar 2021