Der Regelbedarf, der ab Januar gelten soll, wird die Suppe der Hartz-IV-Empfänger auch nicht nahrhafter machen. Copyright by Adobe Stock/Jörg Lantelme
Der Regelbedarf, der ab Januar gelten soll, wird die Suppe der Hartz-IV-Empfänger auch nicht nahrhafter machen. Copyright by Adobe Stock/Jörg Lantelme

Ob und inwieweit ein Mensch Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II  - „Hartz IV“) hat, hängt maßgeblich davon ab, welchen Bedarf er hat. Es gibt nämlich keinen Anspruch auf einen bestimmten „Regelsatz“. Das Gesetz kennt diesen Ausdruck gar nicht.

Grundsätzlich hat nach dem Gesetz derjenige Anspruch auf ALG II, der das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Voraussetzung für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Zudem muss er erwerbsfähig sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass „Hartz IV“ nur bekommt, wer hilfebedürftig ist. Das ist nach den Vorschriften, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
Das Jobcenter ermittelt also zunächst, welchen Bedarf ein Antragsteller hat. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft, kommt es auf den Bedarf dieser Gemeinschaft an.


Der Regelbedarf ist eine wichtige Größe zur Berechnung von ALG II

Im Wesentlichen bestimmt sich der Bedarf danach, welche Kosten für Unterkunft und Heizung der Betroffene oder die Bedarfsgemeinschaft hat und aus dem Regelbedarf, den er/sie neben diesen Kosten zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes hat.

Freilich gibt es noch für Einzelfälle weitere Kosten, die bei der Ermittlung des Bedarfs hinzugerechnet werden, die sogenannten „Mehrbedarfe“ etwa für Gesundheitskosten. Auch gibt es Einmalbedarfe zum Beispiel für die Erstausstattungen der Wohnung.

Wenn das Jobcenter den Bedarf ausgerechnet hat, schaut es nach, was der Antragsteller an Einkommen und Vermögen hat und inwieweit er hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Hierfür gibt es eine Verordnung, die ALG-II-Verordnung, an die das Jobcenter gebunden ist.
Wenn der Antragsteller oder die Bedarfsgemeinschaft monatlich weniger zur Verfügung hat als er/sie nach dieser Rechnung bedarf, gibt es die Differenz als Arbeitslosengeld II. Kosten für Unterkunft und Heizung werden wie auch viele Einmalbedarfe allerdings nur im Prinzip in voller Höhe angerechnet. Bei diesen Kosten spielt immer auch eine Rolle, ob sie angemessen sind, was häufig zu Rechtsstreitigkeiten führt.


Was heißt eigentlich Regelbedarf?

Der Regelbedarf ist der Geldbetrag, den ein Einzelner oder eine Bedarfsgemeinschaft für den notwendige Lebensunterhalt benötigt. Zu berücksichtigen sind dabei Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und „soziale Teilhabe“. Nicht berücksichtig werden Kosten, die schon an anderer Stelle berücksichtigt sind wie die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Das Bundesverfassungsgericht BVerfG hat in einer Entscheidung von 2010 betont, dass zur Ermittlung des  Regelbedarfs der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen hat.


Bundesverfassungsgericht: Der Regelbedarf umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich aber nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien, so das BVerfG. Er gewährleiste das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasse, denn der Mensch als Person existiere notwendig in sozialen Bezügen.

Die „Regelleistung“ zur Sicherung des Lebensunterhalts diene nach der gesetzlichen Definition sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasse in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.


Wie wird der Regelbedarf ermittelt?

Alle fünf Jahre ermittelt das Statistische Bundesamt (DESTATIS) in Zusammenarbeit mit den statistischen Landesämtern eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Bevölkerung (EVS). Das erfolgt nach dem Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG). Die letzte Stichprobe erfolgte für das Jahr 2018. Diese ist Grundlage für ein zur Herleitung des Regelbedarfs ab 2021, das die Regierung jetzt vorgelegt hat.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beauftragt DESTATIS mit einer Sonderauswertung, die allein die Verbrauchsausgaben der Haushalte im unteren Einkommensbereich (die unteren rund 20 Prozent) erfasst. Die Verbrauchsausgaben dieser Haushalte (Referenzhaushalte) sind Maßstab für die Regelbedarfsermittlung.

Genaueres regelt seit 2011 das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG).


Alles, was nicht „bedarfsrelevant“ sein soll, wird herausgerechnet

Dabei werden die Ausgaben dieser armen Haushalte in Einzelpositionen aufgesplittet und für die Berechnung des Regelbedarfs alle Posten gestrichen, die nicht „bedarfsrelevant“ sein sollen. Dazu gehören etwa Malstifte und Bastelutensilien für Kinder ab sechs Jahren, die Kugel Eis von der Eisdiele im Sommer oder die Portion Pommes vom Imbiss im Freibad. Zudem Ausgaben für Schnittblumen, einen Weihnachtsbaum und Weihnachtsdekoration, Tierfutter für ein Haustier, Campingartikel, Ausgaben für einen Garten, für die chemische Reinigung von Bekleidung und Ausgaben für Pay-TV, Online Videotheken sowie Ausleihgebühren für DVDs, wie der DGB in seiner Analyse der neuen Regelbedarfssätze betont.


Jedes Jahr wird der Regelbedarf anhand der Preise und der Nettolöhne fortgeschrieben

Jedes Jahr wird der Regelbedarf jeweils beginnend am ersten Januar angepasst, wobei zwischen den Referenzjahren der Bedarf anhand der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortgeschrieben wird.

Bis 2010 erfolgte die Fortschreibung anhand der Rentenanpassung. Das hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung von 2010 für verfassungswidrig gehalten.


Es gibt sechs Regelbedarfsstufen

Der Regelbedarf ist allerdings nicht für alle Menschen gleich hoch. Die Höhe hängt auch noch davon ab, ob man Kind, Jugendlicher oder Erwachsener ist und ob man allein lebt, in einer Familie oder mit einem Partner zusammen. Es gibt sechs Regelbedarfsstufen. Ab dem ersten Januar 2021 soll der jeweilige Regelbedarf nach dem Willen der Bundesregierung in der

Regelbedarfsstufe 1      
alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte,  die in einer Wohnung leben                                                                                   439,00 €     
 
Regelbedarfsstufe 2    
Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, wenn sie in eheähnlicher oder partnerschaftlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben    
                                                                                                      395,00€         
 
Regelbedarfsstufe 3    
erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben                                                                              351,00€                                                                                                                                                                                       
Regelbedarfsstufe 4    
Jugendliche ab dem 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres                  367,00 €    
 
Regelbedarfsstufe 5    
Kinder ab dem siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres                    308,00 €    
 
Regelbedarfsstufe 6    
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres                                  278,00 €    
 
 
betragen.


Scharfe Kritik an der Ermittlung des Regelbedarfs

Gewerkschaften, Sozial- und Familienverbänden, die Wissenschaft aber auch politische Parteien wie die Grünen oder die Linke üben schon lange Kritik an der Art der Ermittlung des Regelbedarfs.

Hauptkritikpunkt ist, dass die Regierung die Vorgaben des BVerfG ignoriert. Ein Regelsatz von 439,00 Euro für Erwachsene sei nicht existenzsichernd, sagte etwa Sven Lehmann, sozialpolitischer Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). Menschen in Hartz IV oder in der Grundsicherung im Alter seien abgekoppelt vom Rest der Gesellschaft.

Das widerspricht in der Tat der Forderung des BVerfG, dass zur Würde des Menschen auch ein gewisses Maß an sozialer Teilhabe gehöre.

Dass der nach dem Statistikmodell ermittelte Regelbedarf streng genommen noch nicht einmal das wirtschaftliche Existenzminimum sichert, erschließt sich leicht bei einem Blick auf die Einzelposten, die der Ermittlung zugrunde gelegt werden.

So werden für Bildungsausgaben bei einem Erwachsenen monatlich 1,57 Euro berücksichtigt. Damit lässt sich nicht einmal ein Volkshochschulkurs bezahlen, geschweige denn Fachliteratur.


Ein Erwachsener darf am Tag nur 5,00 Euro für Essen, Trinken und Rauchen verbrauchen

Für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren hat das statistische Bundesamt in den Referenzhaushalten bei alleinstehenden Erwachsenen monatliche Ausgaben von 150,93 Euro ermittelt. Das sind täglich etwa 5,00 Euro. Eine Schachtel Zigaretten kostet bereits 7,00 Euro. Bei 500 Gramm Schwarzbrot ist man mit 2,00 bis 3,00 Euro dabei. Eine Salatgurke kostet in der Saison 1,00 Euro, außerhalb erheblich mehr.

Der Regelbedarf enthält auch Beträge, die nicht ausgegeben werden, sondern zum Sparen benutzt werden sollen, etwa für den Fall, dass die Waschmaschine oder der Kühlschrank kaputt geht. So wird für die Referenzhaushalte für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sowie laufende Haushaltsführung ein Betrag von monatlich 26,49 Euro angenommen. Problem ist, dass Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter nur in sehr großen zeitlichen Abständen anfallen und in der Verbrauchsstatistik nur wenig erfasst wird.


Eine Waschmaschine darf nach drei Jahren Sparen nicht einmal 5,00 Euro kosten

Aufgrund der Durchschnittsbildung über alle erfassten Haushalte hinweg ergibt sich so etwa ein Kleinstbetrag in Höhe von 1,60 Euro für die Anschaffung einer Waschmaschine. Ist diese also nach drei Jahren defekt, muss man auch bei ordentlichem Sparen schauen, ob eine gebraucht für 4,80 Euro zu haben ist!

„Wenn die Regelsätze so kommen wie jetzt geplant, zementieren sie Armut. Sie bedeuten bei fast allen Haushaltskonstellationen ein Leistungsniveau unterhalb der Armutsgrenze. Das ist vollkommen inakzeptabel“ sagt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel.

Bundestag und Bundesrat müssten deutliche Verbesserungen bewirken. Das Grundübel sei, dass das Wenige, was die ärmsten 15 Prozent der Single-Haushalte ausgeben könnten, mit dem Existenzminimum gleichgesetzt werde.

„Wir brauchen eine Kehrtwende und ein ganz neues Berechnungsverfahren anhand von qualitativen Kriterien, die sicherstellen, dass für jeden Menschen eine akzeptable Versorgung und soziale Teilhabe möglich ist“, so Anja Piel.
 
Hier geht es zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Hier geht es zur Broschüre „Methodik der Regelbedarfsermittlung  - Fragen und Antworten“ des BMAS
Hier geht es zur Broschüre „Grundsicherung für Arbeitssuchende des BMAS
Hier geht es zur ALG-II-Verordnung
Hier geht es zur Stellungnahme des DGB

Rechtliche Grundlagen

§ 20 Sozialgesetzbuch II
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)

§ 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Zugrundeliegende Haushaltstypen

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Regelbedarfsstufen

(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend. Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
(2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.

§ 7 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 236 Euro,
2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 291 Euro und
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 311 Euro.

§ 1 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:
1. monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;
2. Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.