Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie sind Viele gezwungen, Hartz IV zu beantragen. Copyright by Adobe Stock / IMSA-Fotografie
Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie sind Viele gezwungen, Hartz IV zu beantragen. Copyright by Adobe Stock / IMSA-Fotografie

In Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hatte die Bundesregierung im März 2020 mit dem Sozialschutz-Paket I den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht.
Die Höhe des ALG II und der Sozialhilfe hängt von der Hilfebedürftigkeit ab. Wenn Sie Hartz IV beantragen, wird normalerweise Ihr Vermögen und das Vermögen von Menschen geprüft, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Angehöriger/Lebenspartner).

 

 

Wer in der Zeit der Pandemie einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.

Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie halten an

Geregelt wurde damals in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) auch, dass im oben genannten Zeitraum in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Es soll also keine Prüfung stattfinden, ob die Kosten auch angemessen sind.


Zunächst wollte die Bundesregierung nur bis einschließlich Juni 2020 den Zugang erleichtern. Im Juni 2020 hatte sie die Maßnahme aber bis zum 30. September 2020 verlängert, da die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie weiter anhielten. Weil sich ein Ende der Pandemie aber immer noch nicht abzeichnet, hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Die Versorgung mit Essen in Tagespflegeeinrichtungen wird sichergestellt

Mit der Verordnung vom 9. September 2020 wird bis zum Ende des Jahres zudem sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch dann weiterhin ein Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets erhalten können, wenn die Einrichtung wegen der Pandemie geschlossen ist. In diesem Fall kann das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.

Ebenso wurde heute die Regelung bis 31. Dezember 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das ist wichtig, weil die Betroffenen ihr Mittagessen oft wegen der Pandemie nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen einnehmen können.

Hier geht es zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der so am 9. September beschlossen worden ist