Man kann ja mal Fehler machen. Der Kläger des Verfahrens vor dem Sozialgericht Mainz machte derer jedoch etwas zu häufig. Er erhielt insgesamt 13 Abmahnungen. Er hatte mehrfach gegen ein innerbetriebliches Alkoholverbot verstoßen. Er nahm die Arbeit häufig zu spät auf, meldete sich nicht ordnungsgemäß krank. Schließlich arbeitete er oft schlecht und machte viele Fehler, indem er Etiketten falsch anbrachte und Kleister nicht fachgerecht entsorgte. Müll und Essensreste ließ er im Pausenraum liegen. Der Arbeitgeber erteilte ihm außerdem Abmahnungen wegen schlechten Benehmens.
Das Arbeitsverhältnis fand nach alledem sein Ende
Das Arbeitsverhältnis fand nach alledem sein Ende. Der Arbeitgeber kündigte. Der Kläger meldete sich daraufhin arbeitslos. Gegen die Abmahnungen und die Kündigung unternahm er nichts. Die Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrzeit. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden.
Er vertrat die Auffassung, seine Arbeit nicht schlecht gemacht zu haben. Etwaige Fehler müssten in seinem Urlaub aufgetreten sein. Er habe sich auch nicht vertragswidrig verhalten. Die Agentur für Arbeit habe bei ihrer Entscheidung auch nur die Aussagen des Arbeitgebers berücksichtigt. Er habe im Übrigen überhaupt keine Abmahnungen erhalten. Ob die Kündigung rechtmäßig gewesen sei, spiele aus seiner Sicht keine Rolle, wenn es um die Festsetzung einer Sperrzeit gehe.
Mit diesen Argumenten konnte er das Gericht nicht überzeugen
Mit diesen Argumenten konnte er das Gericht allerdings nicht überzeugen. Das Sozialgericht führt in seiner Entscheidung aus, eine Sperrzeit werde verhängt, wenn sich der*die Arbeitnehmer*in vertragswidrig verhalten habe, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliege. Genau das sei beim Kläger der Fall. Er habe gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, und zwar vielfach.
Sein Arbeitgeber habe ihm auch aus verhaltensbedingten Gründen zu Recht gekündigt. Bei den beanstandeten Verstößen handele es sich keineswegs um Bagatellen. Zwar lägen diese Verstöße teilweise schon lange zurück. Gerade in dem letzten Jahr vor der Kündigung sei es aber immer schwieriger geworden, mit dem Kläger zusammen zu arbeiten.
Der Kläger habe vermehrt schlecht gearbeitet
Der Kläger habe vermehrt schlecht gearbeitet, indem er Etiketten gehäuft falsch angebracht habe. Dass er all das im Gerichtsverfahren herunterspiele, zeige, dass er dieser schlechten Arbeitsleitung überhaupt keine Bedeutung beimesse. Trotz wiederholter Hinweise habe er seine Arbeitsleitung nicht gebessert.
Der Kläger habe auch Essensreste im Pausenraum liegen lassen. Trotz mehrfacher Aufforderung entsorgte er wohl auch nicht alles. Das Gericht sah keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Vorwürfe des Arbeitgebers richtig waren. Der Kläger selbst habe diese Vorwürfe nur pauschal bestritten. Das reiche jedoch nicht aus.
Die Sperrzeit war daher aus Sicht des Sozialgerichts zu Recht verhängt worden.
Sozialgericht Mainz, Gerichtsbescheid, vom 26. März 2020
Das sagen wir dazu:
Wird vom Arbeitgeber nach mehreren Abmahnungen eine Kündigung ausgesprochen, so verhängt die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit. Dabei berücksichtigen sowohl die Arbeitsagentur als auch das Sozialgericht in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren immer, wenn es eine Entscheidung des Arbeitsgerichts zu den Abmahnungen und der Kündigung gibt.
Die dortige Entscheidung wird dann der sozialgerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Gibt es aber keine arbeitsgerichtliche Entscheidung, dann prüft das Sozialgericht selbst, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgte. Es mag sein, dass der*die Sozialrichter*in sich aber im Arbeitsecht gar nicht so gut auskennt.
Das kann ein Vorteil sein. Ist es aber nicht immer. Deshalb sollte man im Vorfeld schon sehr gut überlegen, ob man vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagt, bevor eine Sperrzeit verhängt wird. Im arbeitsgerichtlichen Prozess besteht nämlich durchaus die Möglichkeit einen Vergleich zu schließen und damit die Chancen zu erhöhen, im Sperrzeitverfahren zu gewinnen.
Das sagen wir dazu