Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, verschiebt er sich automatisch auf den nächsten Werktag. Diese Regelung gibt es in vielen europäischen Ländern, aber leider nicht in Deutschland. Dabei würden die Beschäftigten 2021 von einer solchen Regelung besonders profitieren.
Weltfrauentag, Ostern und Erster Mai
Glück haben zunächst die Einwohner*innen von Berlin, denn anders als im letzten Jahr fällt der Internationale Frauentag am 8. März nicht auf einen Sonntag, sondern auf einen Montag und ermöglicht damit vielen Hauptstädter*innen ein langes Wochenende.
Alle anderen müssen sich bis Ostern gedulden, das 2021 auf den 2. April (Karfreitag) bzw. 5. April (Ostersonntag) fällt. Wer in beiden Wochen Urlaub nehmen kann, hat mit nur acht Urlaubstagen zwei Wochen frei.
Der Tag der Arbeit am 1. Mai fällt 2021 auf einen Samstag, so dass nur diejenigen profitieren, die sonst kein reguläres Wochenende haben wie etwa die Beschäftigten des Einzelhandels oder im Friseurhandwerk.
Die warme Jahreszeit
Wie in jedem Jahr bieten sich Christi Himmelfahrt (13. Mai) und Fronleichnam (3. Juni) ebenfalls zum Brückenbauen an, weil sie auf einen Donnerstag fallen. Letzterer ist allerdings nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen frei.
Wieder für alle Arbeitnehmer frei ist der Pfingstmontag am 24. Mai, der sich wiederum mit Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam gut kombinieren lässt. Von Himmelfahrt bis Pfingsten kann man mit 6 Urlaubstagen insgesamt 10 Tage am Stück frei machen.
Dagegen fällt Mariä Himmelfahrt (15. August) in diesem Jahr auf einen Sonntag, sodass nur die Beschäftigten profitieren, die an diesem Tag arbeiten müssen, beispielsweise in der Pflege oder im Rettungsdienst. Ohnehin betrifft dies nur die Einwohner*innen des Saarlandes und der katholisch geprägten Gemeinden Bayerns.
Herbst
Etwas freundlicher ist die Lage der Feiertage im Herbst, da hier einige auf einen Montag fallen und so vielen Beschäftigten ein langes Wochenende bescheren. Dies gilt zum einen für den Weltkindertag (20. September), der seit letztem Jahr in Thüringen gesetzlicher Feiertag ist und zum anderen für Allerheiligen (1. November). Allerheiligen jedoch nur im Süden und Westen ein gesetzlicher Feiertag.
Auch die Bewohner*innen von Sachsen profitieren im Herbst von einem Feiertag, nämlich dem Buß- und Bettag (18. November), der auf einen Mittwoch fällt.
Dagegen fallen der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und der Reformationstag (31. Oktober) auf einen Sonntag, wobei der Reformationstag nur in den Nord- und ostdeutschen Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist (Ausnahme: Berlin).
Weihnachten
Nur wenig besser sieht die Lage an Weihnachten aus: Beide Feiertage (25. und 26. Dezember) fallen auf das Wochenende. Wer hier Urlaub nehmen will, muss sowohl vor, als auch nach dem Fest mindestens vier Tage nehmen. Sogar fünf, wenn Heiligabend und Silvester Arbeitstage sind.
Denn auch Neujahr fällt 2021 auf einen Samstag. Bei wem der 6. Januar (Dreikönigstag) ein Feiertag ist, kann mit drei weiteren Urlaubstagen diese Brücke mitnehmen und hat dann insgesamt sieben Tage frei oder mit dem nachfolgenden Freitag ein langes Wochenende generieren.
Wonach bestimmt sich, wer Urlaub bekommt?
Urlaub bekommt, wer ihn beantragt. Denn grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub frei wählen. Der Arbeitgeber darf ihn nur verweigern, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die sozial schutzwürdiger sind.
Schutzwürdig sind dabei nicht nur Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern, sondern alle, die in ihrer Urlaubsgestaltung nicht völlig frei sind. Wer bislang noch keinen Urlaub hatte, wird ebenfalls demjenigen gegenüber bevorzugt, der schon im Urlaub war.
In vielen Unternehmen wird der Urlaub nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das heißt. dass derjenige zum Zug kommt, der als erstes seinen Urlaub beantragt hat. Als Alternative dazu empfehlen sich Urlaubspläne, bei denen zum Jahresende die Mitarbeiter ansprechen, wer wann Urlaub nimmt.
Urlaubsanspruch an Brückentagen
Auch wenn sich einzelne Urlaubstage an Brückentagen natürlich anbieten: Einen Anspruch auf „Brückentagsfrei“ gibt es nicht. Es mag sich für viele Beschäftigte anders anfühlt, aber Brückentage sind ganz normale Arbeitstage.
Die Brückentage müssen also wie andere Urlaubstage auch unter den Beschäftigten verteilt werden. Ob hier das Windhund-Prinzip gilt, oder man sich kollegial abspricht, richtet sich wiederum nach der betrieblichen Üblichkeit.
Den einmal gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber nicht zurücknehmen. Eine Verlegung des genehmigten Urlaubs ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Nur in ganz besonderen Notfällen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind und schwere Schäden drohen, kann der Urlaub ausnahmsweise zurückgenommen werden.
Was, wenn der Urlaub abgelehnt wurde?
Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, muss er dies begründen. „Geht nicht“ reicht dabei als Begründung nicht aus. Er muss konkret benennen, warum der Arbeitnehmer dringend gebraucht wird oder welcher andere Arbeitnehmer aus welchem Grund bevorzugt werden musste.
Kann der Arbeitgeber dies nicht, steht dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nichts im Wege. Er kann seinen Anspruch dann vor Gericht einklagen. Oft geschieht des im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Urlaub unmittelbar bevor steht.
Um mit einer einstweiligen Verfügung Erfolg zu haben reicht es nicht, dass man allgemein gerne Urlaub haben möchte. Der Arbeitnehmer muss vielmehr begründen, warum er ausgerechnet in dieser Zeit Urlaub machen muss. Bei manchen Arbeitsgerichten muss im Prinzip das Taxi zum Flughafen vor dem Gericht warten, damit die einstweilige Verfügung durchgeht.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
In vielen Unternehmen sind die Regeln, wie Urlaub beantragt und gewährt wird, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Diese kann zum Beispiel bestimmen, dass beantragter Urlaub, der nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird, als genehmigt gilt.
Können sich Unternehmensleitung und Betriebsrat bei Fragen des Urlaubs nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Dies gilt auch für die die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.