Pech für Arbeitnehmer*innen: Im Jahr 2020 fallen viele Feiertage auf das Wochenende. Copyright by mitifoto/Adobe Stock
Pech für Arbeitnehmer*innen: Im Jahr 2020 fallen viele Feiertage auf das Wochenende. Copyright by mitifoto/Adobe Stock

Zum Jahresende liegen die Feiertage für Arbeitnehmer*innen günstig: Da die Weihnachtstage komplett in die Woche fallen, geht kein Feiertag verloren. Wer zudem am Montag, den 23. und Freitag, den 27. Dezember frei bekommt, kann mit zwei Urlaubstagen neun Tage frei machen. Wer zudem noch den folgenden Montag frei nimmt, kommt sogar auf zwölf Tage. Mit zwei weiteren Urlaubstagen am 2. und 3. Januar kann man sogar die Brücke zum folgenden Wochenende schlagen.
 

Jahresanfang, Ostern und erster Mai

Für die Einwohner von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt beginnt das Jahr mit einem langen Wochenende, denn der Dreikönigstag fällt auf einen Montag. Wer zuvor die beiden Tage nach Neujahr frei genommen hat, kann so acht Tage am Stück freimachen.
 
Alle anderen müssen sich bis Ostern gedulden, das 2020 auf den 10. April (Karfreitag) bzw. 13. April (Ostersonntag) fällt. Wer in beiden Wochen Urlaub nehmen kann, hat mit nur acht Urlaubstagen zwei Wochen frei.
 
Der Internationale Frauentag am 8. März ist nur in Berlin Feiertag. Da er aber auf einen Sonntag fällt, profitieren nur die wenigsten davon. Dafür gibt es in der Hauptstadt in diesem Jahr eine Besonderheit: anlässlich des 75. Jahrestages der Befreiung vom Nationalsozialismus ist der 8. Mai in Berlin dieses Jahr arbeitsfrei. Da er auf einen Freitag fällt, ermöglicht er den Hauptstädtern ein langes Wochenende.
 
Ein weiteres langes Wochenende bietet im kommenden Jahr der Tag der Arbeit am 1. Mai an, der 2020 auf einen Freitag fällt.
 

Die warme Jahreszeit

Wie in jedem Jahr bieten sich Christi Himmelfahrt (21. Mai) und Fronleichnam (11. Juni) ebenfalls zum Brückenbauen an, weil sie auf einen Donnerstag fallen. Letzterer ist allerdings nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie in einigen Gemeinden in Sachsen und Thüringen frei.
 
Wieder für alle Arbeitnehmer frei ist der Pfingstmontag am 1. Juni, der sich wiederum mit Christi Himmelfahrt oder Fronleichnam gut kombinieren lässt. Von Himmelfahrt bis Pfingsten kann man mit 6 Urlaubstagen insgesamt 10 Tage am Stück frei machen.
 
Dagegen fällt Mariä Himmelfahrt (15. August) im nächsten Jahr auf einen Samstag, sodass nur die Beschäftigten profitieren, die an diesem Tag arbeiten müssen. Ohnehin betrifft dies nur die Einwohner des Saarlandes und der katholisch geprägten Gemeinden Bayerns.
 

Herbst

Besonders ungünstig ist die Lage der Feiertage im Herbst, da diese mit einer Ausnahme auf das Wochenende fallen. Dies gilt zuerst für den Weltkindertag (20. September), der seit diesem Jahr in Thüringen gesetzlicher Feiertag ist.
 
Auch der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), der Reformationstag (31. Oktober) und Allerheiligen (1. November) fallen auf einen Samstag bzw. Sonntag. Dabei ist der Reformationstag nur in den nord- und ostdeutschen Bundesländern, Allerheiligen nur im Süden und Westen ein gesetzlicher Feiertag.
 
Nur die Sachsen profitieren im kommenden Herbst von einem Feiertag, nämlich dem Buß- und Bettag (18. November), der wie immer auf einen Mittwoch fällt.
 

Weihnachten

Die Weihnachtstage entschädigen für den Verlust nur teilweise: nur der zweite Weihnachtsfeiertag (26. Dezember) fällt auf das Wochenende. Dies führt allerdings dazu, dass Beschäftigte bis zu vier Tage am Stück frei haben können.
 
Mit drei weiteren freien Tagen lässt sich die Zeitspanne zu Silvester und Neujahr schließen, die in 2020 voll in die Arbeitswoche fallen. Wer darüber hinaus auch am 6. Januar (Dreikönigstag) einen Feiertag hat, kann mit zwei weiteren Urlaubstagen auch diese Brücke mitnehmen.
 

Wonach bestimmt sich, wer Urlaub bekommt?

Urlaub bekommt, wer ihn beantragt. Denn grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihren Urlaub frei wählen. Der Arbeitgeber darf ihn nur verweigern, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind, entgegenstehen.
 
Schutzwürdig sind dabei nicht nur Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern, sondern alle, die in ihrer Urlaubsgestaltung nicht völlig frei sind. Wer bislang noch keinen Urlaub hatte, wird ebenfalls demjenigen gegenüber bevorzugt, der schon im Urlaub war.
 
In vielen Unternehmen wird der Urlaub nach dem Windhund-Prinzip vergeben. Das heißt, dass derjenige zum Zug kommt, der als erstes seinen Urlaub beantragt hat. Als Alternative dazu empfehlen sich Urlaubspläne, bei denen zum Jahresende die Mitarbeiter besprechen, wer wann Urlaub nimmt.
 

Urlaubsanspruch an Brückentagen

Auch wenn sich einzelne Urlaubstage an Brückentagen natürlich anbieten: Einen Anspruch auf „Brückentagsfrei“ gibt es nicht. Es mag sich für viele Beschäftigte anders anfühlen, aber Brückentage sind ganz normale Arbeitstage.
 
Die Brückentage müssen also wie andere Urlaubstage auch unter den Beschäftigten verteilt werden. Ob hier das Windhund-Prinzip gilt, oder man sich kollegial abspricht, richtet sich wiederum nach der betrieblichen Üblichkeit.
 
Den einmal gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber nicht zurücknehmen. Eine Verlegung des genehmigten Urlaubs ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Nur in ganz besonderen Notfällen, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind und schwere Schäden drohen, kann der Urlaub ausnahmsweise zurückgenommen werden.
 

Was, wenn der Urlaub abgelehnt wurde?

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub ablehnt, muss er dies begründen. „Geht nicht“ reicht dabei als Begründung nicht aus. Er muss konkret benennen, warum der Arbeitnehmer dringend gebraucht wird oder welcher andere Arbeitnehmer aus welchem Grund bevorzugt werden musste.
 
Kann der Arbeitgeber dies nicht, steht dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nichts im Wege. Er kann seinen Anspruch dann vor Gericht einklagen. Oft geschieht des im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Urlaub unmittelbar bevor steht.
 
Um mit einer einstweiligen Verfügung Erfolg zu haben, reicht es allerdings nicht, dass man allgemein gerne Urlaub haben möchte. Der Arbeitnehmer muss vielmehr begründen, warum er ausgerechnet in dieser Zeit Urlaub machen muss. Bei manchen Arbeitsgerichten muss im Prinzip das Taxi zum Flughafen vor dem Gericht warten, damit die einstweilige Verfügung durchgeht.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats 

Bei Uernehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Darüber hinaus auch bei Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
 
In vielen Unternehmen sind die Regeln, wie Urlaub beantragt und gewährt wird, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Diese kann zum Beispiel bestimmen, dass beantragter Urlaub, der nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wird, als genehmigt gilt.
 
Können sich Unternehmensleitung und Betriebsrat bei Fragen des Urlaubs nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Dies gilt auch für die die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 EFZG

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.