Der Streit dreht sich um eine Regelung im Urlaubstarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg.
Grundsätzlich erhalten Beschäftigte im Jahr des Eintritts und des Austritts ein Zwölftel des Urlaubs für jeden vollen Monat. Weiter heißt es: „Scheiden Beschäftigte innerhalb des Urlaubsjahres wegen Erreichen der Altersgrenze aus, so haben sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Streit um 22 Urlaubstage
Im April 2016 war der damals 63 Jahre alte Mann aus dem Arbeitsleben ausgeschieden und bezieht seitdem eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Da er von seinem Jahresurlaub von 30 Tagen bis zu seinem Ausscheiden nur 8 genommen hatte, verlangte er von seinem Arbeitgeber, ihm die restlichen 22 Tagen auszuzahlen. Dieser verweigerte eine Zahlung. Ein langer Rechtsstreit begann beim Arbeitsgericht Berlin.
Voller Jahresurlaub bei Ausscheiden „wegen Erreichen der Altersgrenze“
Der beklagte Arbeitgeber war der Ansicht, den vollen Urlaub könnten nur Mitarbeiter beanspruchen, die in „normale“ Altersrente gehen. Die Regelaltersgrenze ist je nach Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren erreicht. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass ihm auch beim Ausscheiden mit 63 Jahren und Bezug der „Rente mit 63“ der volle Urlaub abzugelten sei.
Die zu klärende Rechtsfrage ist also: Ist hier mit Altersgrenze die Regelaltersgrenze gemeint?
Altersgrenze gleich Regelaltersgrenze?
Das Arbeitsgericht verneinte diese Frage und gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Doch der Kläger nahm dies nicht hin und zog mit Unterstützung des Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dort war er wieder erfolgreich.
Das BAG legte den Urlaubstarifvertrag nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck aus. Wichtig ist dabei zunächst, dass der Tarifvertrag den Begriff „Altersgrenze“ nicht definiert. Und: In den tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg ist keine Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt.
Auslegung ergibt: „Altersgrenze“ ist ein Oberbegriff
Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff Altersgrenze im Urlaubstarifvertrag nicht an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, also nicht die Regelaltersgrenze gemeint sei. Es spreche mehr für die Verwendung des Begriffs „Altersgrenze“ als Oberbegriff.
Die Richter*innen begründen dies zum einen damit, dass die Tarifvertragsparteien im Manteltarifvertrag der Branche den Begriff „Regelaltersgrenze“ verwendet haben. Sie waren sich des Unterschieds der Begriffe also bewusst.
Für ein solches Verständnis spreche zum anderen der Sinn der Regelung, die Betriebstreue zu belohnen.
Kläger bekommt noch 7.000 €
Die Richter*innen beim BAG kamen zum gleichen Ergebnis wie die in erster Instanz: Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis „wegen Erreichen der Altersgrenze“ beendet. Deshalb konnte er den vollen Jahresurlaub beanspruchen. Die Beklagte muss also noch 22 Urlaubstage abgelten und an den Kläger ca. 7.000 € zahlen.
Das sagen wir dazu:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist lebensnah und konsequent. Im Urlaubstarifvertrag ist geregelt, dass Beschäftigte, die das Unternehmen verlassen nur den anteiligen Urlaub bekommen. Als Ausnahme dazu sollen Beschäftigte, die sich keinen anderen Job suchen, sondern ganz wegen Alters aus dem Erwerbsleben ausscheiden, den vollen Jahresurlaub erhalten. Es ist nicht einzusehen, weshalb das nicht für Personen gelten soll, die schon mit 63 eine ungekürzte Altersrente beziehen können.
Es ist immer der Einzelfall zu überprüfen
Frei nach dem Motto „Altersrente ist Altersrente“ kann man hier allerdings nur entscheiden, weil die einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg den Begriff „Altersgrenze“ nicht bestimmen und es keine Regelung gibt, wonach beim Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitsverhältnis endet. Die Entscheidung ist deshalb nicht frei auf andere Tarifbereiche übertragbar.
Wenn es aber um einen Anspruch „wegen Erreichen der Altersgrenze“ geht, kann diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bei der Prüfung des Einzelfalls ein guter Maßstab sein.
In einem Verfahren, in dem es um den gleichen Anspruch aus dem Urlaubstarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Hessen ging, konnte unser Gewerkschaftliches Centrum einen Vergleich schließen. Das BAG erklärte auch hier, dass der Begriff „Erreichen der Altersgrenze“ so auszulegen sei, dass davon ebenfalls die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfasst ist.
Das sagen wir dazu