Der Urlaubsanspruch besteht auch für die Dauer der Elternzeit Der Arbeitgeber kann ihn jedoch anteilig kürzen. Copyright by Wayhome Studio/Fotolia
Der Urlaubsanspruch besteht auch für die Dauer der Elternzeit Der Arbeitgeber kann ihn jedoch anteilig kürzen. Copyright by Wayhome Studio/Fotolia

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob die Regelung des Elternzeitgesetzes rechtmäßig ist, wonach der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaub für die Elternzeit anteilig kürzen darf.
 

Ist während der Elternzeit Urlaub entstanden?

Geklagt hatte eine Assistentin der Geschäftsleitung, die von Januar 2013 bis Mitte Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit war. Als sie ihr Arbeitsverhältnis im März des Folgejahres kündigte, verlangte sie Urlaub für die Zeit der Kündigungsfrist. Dabei ging sie davon aus, dass sie auch während der Elternzeit Urlaub erworben hat.
 
Ihre Arbeitgeberin gewährte ihr zwar Urlaub, aber nicht im begehrten Umfang: Nach ihrer Ansicht war während der fast drei Jahre währenden Elternzeit kein Urlaub entstanden. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Abgeltung der Urlaubstage für diesen Zeitraum, insgesamt etwa 90 Tage.
 
Nachdem schon die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hatte die Klägerin auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
 

Kürzungsmöglichkeit verstößt nicht gegen EU-Recht

Nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts hat die Beklagte den Anspruch auf den Urlaub während der Elternzeit wirksam ausgeschlossen, indem sie den Urlaubsantrag in diesem Umfang abgelehnt hat.
 
Wenn der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen will, bedürfe es einer Erklärung, aus der der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber den Urlaub kürzen möchte.
 
Die Vorschrift verstoße weder gegen die Arbeitszeitrichtlinie, noch die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Das Unionsrecht verlange nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die Elternzeit genommen haben, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
 
Links:
Pressemitteilung des BAG
 
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Das sagen wir dazu:

Auch wenn das Urteil im Ergebnis für die Klägerin ungünstig ausgefallen ist, ist ihm dennoch zuzustimmen. Denn Urlaub dient dazu, dass sich der Arbeitnehmer von den Strapazen der Arbeit erholt und neue Kraft schöpft.

Kein Urlaub bei bewusstem Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Natürlich ist auch die Elternzeit mit Strapazen verbunden, für diese ist aber nicht der Arbeitgeber verantwortlich. Es ist daher konsequent, dann keine bezahlte Freistellung zur Erholung zu gewähren, wenn die Arbeitsvertragsparteien willentlich das Arbeitsverhältnis ausgesetzt haben.

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht in einem Parallelverfahren einen Urlaubsanspruch für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs abgelehnt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17). Die betroffenen Beschäftigten mögen sich aber damit trösten, dass ihnen im Jahr der Rückkehr selbstverständlich wieder der volle Urlaubsanspruch zusteht, im Fall der Elternzeit auch derjenige, der bei dem Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit bestand.

Hätten sie darüber hinaus noch Ansprüche aus der Zeit, in der sie nicht gearbeitet haben, stünden sie besser als diejenigen Beschäftigen, die gearbeitet haben und ihren Urlaub in den entsprechenden Jahren zur Erholung benötigt und genommen haben. In der Gesamtbetrachtung daher ein durchaus gerechtes Ergebnis.

Rechtliche Grundlagen

§ 17 BEEG

§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.