Das Bundesarbeitsgericht erkennt damit an, dass diese Zuschläge eine besondere Erschwernis ausgleichen und deshalb der Pfändung entzogen sind.

Arbeitgeber führt auch Zuschläge an Treuhänder ab

Geklagt hatte eine Hauspflegerin, die bei der beklagten Sozialstation beschäftigt ist. Die Klägerin befand sich in Privatinsolvenz und musste den pfändbaren Teil ihres Lohnes an einen Treuhänder abtreten.

Zwischen Mai 2015 und März 2016 führte die beklagte Arbeitgeberin den aus ihrer Sicht pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dazu gehörten auch tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit.

Die Klägerin war der Meinung, dass diese Zuschläge als pfändungsfrei nicht hätten abgezogen werden dürfen und verklagte ihre Arbeitgeberin auf Zahlung der Zuschläge in Höhe von insgesamt 1.144,91 Euro.

Erschwerniszulagen sind nicht pfändbar

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht, das Bundesarbeitsgericht erklärte nun nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für unpfändbar, nicht aber die Zuschläge für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit.

Pfändungsfrei sind nur solche Zuschläge („Zulagen“), die eine besondere Erschwernis ausgleichen sollen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten. Der Ausgleich für erlittene Erschwernis soll dem Beschäftigten in jedem Fall bleiben.

Vor diesem Hintergrund seien Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Erschwerniszulagen zu werten. Unmittelbar einleuchtend sei dies für die Nachtarbeit, für die der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz eine Ausgleichspflicht vorsieht.

Sonn- und Feiertage ständen zudem unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Auch das Arbeitszeitgesetz sehe nur eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeiten vor. Diese gesetzgeberische Wertung spreche gegen eine Pfändbarkeit.

Lohn aus Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit kann gepfändet werden

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gebe es jedoch für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit nicht. Daher seien diese Zuschläge pfändbar und von der Arbeitgeberin zu Recht abgeführt worden. Bei den Pfändungsvorschriften sei nicht nur Schutz des Schuldners vor übermäßiger Inanspruchnahme zu beachten, sondern auch das berechtigte Interesse des Gläubigers daran, dass seine Forderung erfüllt wird. Der Pfändungsschutz müsse daher seine Grenzen finden. Da sich letztlich nicht komplett klären lies, wie viel Geld die Arbeitgeber tatsächlich hätte abführen dürfen, hat das BAG den Rechtsstreit zu weiteren Ermittlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 23. August 2017 - 10 AZR 859/16

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Das sagen wir dazu:

Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis nichts falsch gemacht, wenn es Zuschläge aus Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wegen der besonderen Erschwernis von der Pfändbarkeit ausnimmt. Mit dem Verweis auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz und im Grundgesetz hat das BAG auch ein solides Fundament für dieses Ergebnis geliefert.

Bundesarbeitsgericht legt Maßstab zu hoch an

Allerdings hat das Gericht die Messlatte zu hoch angelegt: Sicher steht der Samstag, anders als der Sonntag, nicht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Aber für den durchschnittlichen Arbeitnehmer ist Arbeit am Wochenende eine Erschwernis, egal ob nun Samstag oder Sonntag.

 

Und auch, dass die Schichtarbeit keine besondere Erschwernis sein soll, vermag nicht recht einzuleuchten und wird von anderen Gerichten auch durchaus anders bewertet. So haben das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.01.2015  - 3 Sa 1335/14) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 17. September 2009 - Az. 5 ME 186/09) jeweils Schichtzulagen für unpfändbar erklärt  Hier nachzulesen: Schichtzulagen sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden 

Geteilter Meinung mag man bei den sogenannten Vorfeiertagszuschlägen sein. Denn hier handelt es sich letztlich um normale Arbeitstage. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Zuschlag allerdings dem Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeit vor Feiertagen eine besondere Belastung darstellen kann. Es hätte durchaus nahe gelegen, diese Zuschläge im Sinne eines erweiterten Feiertagsschutzes ebenfalls aus der Pfändbarkeit auszunehmen.

Rechtliche Grundlagen

§ 850a Nr. 3 ZPO

Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;