Mühlen der Justiz mahlen langsam. Copyright by johnsroad7/fotolia
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Nach der Trennung von seiner Ehefrau lebte er mit einer neuen Partnerin zusammen. Als die Arbeitgeberin erfuhr, dass seine neue Partnerin ein Kind von ihm erwartete, kündigte sie 1998 das Arbeitsverhältnis wegen der außerehelichen Beziehung.
 

Der lange Weg durch die Instanzen

Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) seiner Kündigungsschutzklage statt gab, hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit wieder an das LAG.

Das LAG musste die Hinweise des BAG beachten. Deshalb wies es die es Kündigungsschutzklage ab. Dagegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Das BAG verwarf sie. Eine Verfassungsbeschwerde des Kirchenmusikers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sie nicht an. 
 

Kläger ruft Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an

Da die bundesdeutschen Gerichte sich nicht in der Lage sahen, der diskriminierenden Vorgehensweise der katholischen Kirchengemeinde Einhalt zu bieten, rief der Kirchenmusiker den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg an.

Wegen eines Verstoßes gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sprachen die Straßburger Richter*innen dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 40.000 Euro zu. Begründet haben sie diese Entscheidung damit, dass die deutschen Arbeitsgerichte „nicht sorgfältig genug zwischen den Rechten des Klägers und des kirchlichen Arbeitgebers abgewogen“ haben. 
 

Nach Erfolg in Straßburg erneut Hilfe der Arbeitsgerichtsbarkeit begehrt

Nach dem Erfolg vor dem EGMR erhob der Kläger eine so genannte Restitutionsklage. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf Wiederaufnahme eines schon rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Diese Klage verwarfen LAG und BAG als unzulässig. Der in das deutsche Recht eingeführte Wiederaufnahmegrund der vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung sei auf das Verfahren noch nicht anwendbar.
Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ebenso erfolglos, wie ein von ihm geltend gemachter Wiedereinstellungsanspruch vor dem LAG und dem BAG ebenfalls. 
 

Schadensersatzklage

Seine Schadensersatzklage, mit der der Kläger entgangene Vergütung für die Vergangenheit von 275.067 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2017 von monatlich 1.449 Euro begehrte und die bereits vom Arbeitsgericht Essen abgewiesen wurde, blieb auch beim  LAG Düsseldorf erfolglos. Mit Urteil vom 12.09.2018 wurde die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der ersten Instanz durch das LAG zurückgewiesen.

Begründet hat es die negative Entscheidung damit, es stehe rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung im Jahre 1998 ein Ende gefunden habe. Den Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Kirchengemeinde, die diese Entscheidungen durchbrechen könnte, habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen habe sich die Kirchengemeinde weder in vorsätzlicher Weise rechtskräftige Urteile erschlichen noch im damaligen Kündigungsschutzverfahren bewusst falsche oder unvertretbare Tatsachen vorgetragen.
 
Nach dem kirchenrechtlichen Verständnis sei die dauerhafte außereheliche Beziehung des Musikers an sich als Kündigungsgrund geeignet gewesen. Dies habe auch der EGMR nicht beanstandet. Er habe wörtlich ausgeführt, dass dies "an sich kein Problem darstellt". Auch habe die beklagte Kirchengemeinde nicht bewusst falsch oder unvertretbar vorgetragen, dass der Kirchenmusiker eine Nähe zum "Verkündungsauftrag" gehabt habe.
 

LAG lässt Revision zum BAG zu

Durch die Entscheidung des Düsseldorfer LAG dürften die sich über zwei Jahrzehnte hinziehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kirchenmusiker und der katholischen Kirche nicht unbedingt beendet sein.
Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, würde es nicht verwundern, wenn der Kläger sich dieses Rechtsmittels bedient.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Urteil 12.09.2018:
 

Für Interessierte: „Licht am Ende des Tunnels“

Beitrag zur Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.09.2018, A: C 86/17, wonach Kirchliche Arbeitgeber nicht immer Religionszugehörigkeit fordern dürfen:

Hier gehts zum vollständigen Artikel

Rechtliche Grundlagen

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.