Holger Schrade, Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, zeigt Stärken, Schwächen und Herausforderungen der Teilzeitreform auf.
Holger Schrade, Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, zeigt Stärken, Schwächen und Herausforderungen der Teilzeitreform auf.

Am 1. Januar 2019 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts  - Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft getreten. Das Gesetz befasst sich mit verschiedenen Aspekten des Teilzeit- und Befristungsrechts.
 

Brückenteilzeit soll Frauen den Wiedereinstieg erleichtert werden

Vor allem setzt es mit der sogenannten Brückenteilzeit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag 2018 um. Dort haben die Koalitionspartner festgehalten, dass es insbesondere für Frauen wichtig sei, nach einer Familienphase berufliche Pläne voll verwirklichen zu können.
 
Sie haben die Brückenteilzeit bereits in ihren wesentlichen Bestandteilen festgelegt, etwa
Grenzen der Zumutbarkeit, zeitliche Dimension der „Brücke“ und Sperrzeiten für erneute Verlängerungswünsche.
 
Der Beitrag stellt nicht rechtliche Fragestellungen in den Vordergrund, sondern bewertet mit einem Blick auf die Brückenteilzeit Stärken und Schwächen des Gesetzes.
 

Eckpunkte regelte schon der Koalitionsvertrag

Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Schwächen des Gesetzes überwiegen, wird das an Qualitätsmerkmalen für „gute Gesetzgebung“ gemessen.
 
Ein Grund mag darin liegen, dass CDU, CSU und SPD die wesentlichen gesetzlichen Instrumente bereits sehr kleinteilig in den Koalitionsvertrag aufgenommen haben. In diesem Stadium des politischen Rechtsdurchsetzungsprozesses dominieren die Absicht inhaltlicher Gestaltung und der Ausgleich politischer Interessen.
 
Die Koalitionspartner haben sich nicht darauf beschränkt, lediglich politische Ziele vorzugeben und die handwerkliche Umsetzung der Fachlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens zu überlassen. Legistische Überlegungen spielten offensichtlich nur eine untergeordnete Rolle.
 
Dieser Beitrag ist aus der Fachzeitschrift Arbeit und Recht, ISSN 0003-7648, 7-8/2019, Juli-August 2019, 67. Jahrgang
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