Rückzahlungsverpflichtung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Copyright by Butch/fotolia
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Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 entschieden.
 

Was war passiert?

Nach dem Arbeitsvertrag eines Busfahrers galt für sein Arbeitsverhältnis ein bestimmter Tarifvertrag. Danach hatte er im November Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsentgelts. Dumm nur, dass er das Arbeitsverhältnis bereits im Oktober zum Januar des nächsten Jahres gekündigt hatte. Der Arbeitgeber berief sich auf die Rückzahlungsklausel und verklagte den Busfahrer.
 

Die Rechtsauffassung des Busfahrers

Er war der Ansicht, die Rückforderung sei eine unverhältnismäßige Beschränkung seiner Freiheit nach Belieben zu kündigen. Deshalb verstoße der Tarifvertrag gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz.
 

Die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts

Zunächst einmal stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass Tarifverträge nicht der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Es sei also nicht zu prüfen, ob die Rückzahlungsklausel den Busfahrer unangemessen benachteilige.
Die Rückzahlungsverpflichtung des Busfahrers, verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Die Tarifautonomie sei ebenfalls grundgesetzlich geschützt. Deshalb stehe den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genüge, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe. Richtig sei zwar, dass die Rückzahlungsklausel  in die grundgesetzlich geschützte Freiheit eingreife, ein Arbeitsverhältnis nach Belieben zu beenden. Diese Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer*innen sei hier aber noch verhältnismäßig. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien seien nicht überschritten.
 

Das Ergebnis

Der Busfahrer muss die Sonderzahlung zurückgeben.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 27.Juni 2018, AZ 10 AZR 290/17:

Rechtliche Grundlagen

Artikel 12 Grundgesetz

Artikel 12 Grundgesetz

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.