Die 75 Münzen waren in einem Keramikgefäß im Kellerboden versteckt. Die älteste Münze ist eine Prägung der Spanischen Niederlande aus dem Jahr 1563, die jüngste ist ein Taler aus dem Großherzogtum Hannover aus dem Jahr 1710.
Wem gehören die Münzen?
Dürfen die Arbeiter die gefundenen Münzen nun behalten? Immerhin lässt sich derzeit nicht feststellen, wem die Münzen ursprünglich gehört haben. Einen Anspruch auf die Hälfte des Fundes hätten die Arbeiter, wenn es sich bei dem Münzfund um einen Schatz handeln würde.
Was ein Schatz ist, definiert das Gesetz: Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Wird ein solcher Schatz entdeckt und daraufhin in Besitz genommen, dann gehört das Eigentum zur Hälfte dem Entdecker und zur anderen Hälfte dem Grundstückseigentümer.
Da die Münzen im Betonboden des Hauses eingebaut waren, haben die Münzen tatsächlich verborgen gelegen, sie waren nicht nur schwer auffindbar. Sollte sich tatsächlich kein Eigentümer mehr ausfindig machen, dann wären die Münzen ein Schatz.
Der Bundesgerichtshof und der Bagger
Aber haben die Arbeiter den Schatz auch entdeckt? Oder waren sie nur als Handlanger ihres Arbeitgebers tätig? Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Schatzgräberfirma wäre, die bewusst nach wertvollen verborgenen Gegenständen sucht. Dann würde der Arbeitgeber selbst und nicht seine Angestellten Eigentümer.
Aber wie ist das, wenn ein Schatz nur zufällig gefunden wird? Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall den Arbeitnehmer zum Entdecker erklärt und ihm den hälftigen Anspruch auf den Schatz zugesprochen: Ein Baggerführer hatte bei Baggerarbeiten in der Lübecker Altstadt 23.200 Gold- und Silbermünzen aus dem Spätmittelalter entdeckt.
Da das Auffinden von Schätzen äußerst selten sei, könne eine derart ungewöhnliche und zufällige Entdeckung eines Arbeitnehmers bei natürlicher Betrachtung nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit, zu der ihn der Arbeitsvertrag verpflichtet, in Verbindung gebracht und damit dem Arbeitgeber zugeordnet werden.
Der Bundesgerichtshof hat den Münzfund damit anders bewertet als das Auffinden von wiederverwendbaren Hölzer, Edelmetallen, alten Ziegeln und anderen werthaltigen, die bei Abbrucharbeiten regelmäßig anfallen. Diese Gegenstände hätten einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers, damit könne dieser selbst kein Eigentum an ihnen begründen.
Vorsicht: wissenschaftlicher Wert
Wenn Arbeitnehmer also einen Schatz finden, so sind die zur Hälfte Eigentümer. Aber Vorsicht: Für Schätze, die nach dem Denkmalschutzgesetz besonders geschützt sind, gilt dies nicht. Nach dem hier geltenden Denkmalschutzrecht des Landes Thüringen werden solche zufällig gefundenen Schätze mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.
Ob die Münzen einen solchen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen, können letztlich nur Archäologen und Historiker bewerten. Ein Indiz, das gegen einen solchen Wert spricht, ist, dass die Münzen bereits direkt nach dem Fund bestimmt werden konnten, wohl also keine besonderen Raritäten sind.
Wenn einem Fund allerdings ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zukommt, gucken die Finder in die Röhre: Einen Finderlohn sieht das Denkmalschutzrecht nicht vor. Auch die Vorschriften zur Enteignung helfen hier nicht weiter, weil das Land ja schon von Anfang an Eigentümer ist.
Finderlohn
Was ist aber, wenn sich doch noch der ursprüngliche Eigentümer der Münzen oder dessen Erben ausfindig machen lassen? Dann müssen die Finder die Münzen an diesen herausgeben. Sie können im Gegenzug aber gegebenenfalls gemachte Aufwendungen ersetzt verlangen.
Außerdem besteht Anspruch auf einen Finderlohn. Die Höhe bemisst sich nach dem Wert der Sache. Liegt dieser unter 500 €, so beträgt der Finderlohn 5 % des Wertes. Ist die Sachen mehr wert, so ist der darüber hinaus gehende Betrag mit 3% zu berechnen.
Hat die Sache nur einen ideellen Wert, etwa bei privaten Fotos und Dokumenten, bemisst sich der Finderlohn nach billigem Ermessen. Der Finderlohn ist aber in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Finder den Fund nicht angezeigt hat oder auf Nachfrage verheimlicht. Der Finderlohn soll den ehrlichen Finder belohnen.
Hier direkt zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988- Az.: VIII ZR 296/86 im Volltext
Rechtliche Grundlagen
§ 971 BGB Finderlohn; § 984 BGB Schatzfund
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.