Arbeitsvermittler kann sich Erfahrung als Küchenverkäufer nicht als Berufserfahrung anrechnen lassen. Copyright by AgataK/Fotolia
Arbeitsvermittler kann sich Erfahrung als Küchenverkäufer nicht als Berufserfahrung anrechnen lassen. Copyright by AgataK/Fotolia

Der Kläger stritt mit seiner Arbeitgeberin, der Bundesagentur für Arbeit, um die richtige Vergütung. Die höhere Vergütung rechtfertige sich nach seiner Ansicht aus der einschlägigen Berufserfahrung.

Was ist einschlägige Berufserfahrung?

Die entsprechende Vorschrift des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt einschlägige Berufserfahrung bei der Höhe des Lohnes nur dann, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art und ihrem Anforderungsniveau mit den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist.
 
Bevor er bei der Bundesagentur anfing, war der Kläger selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen, wie etwa Spülmaschinen und Wasseraufbereitungsanlagen. Nun bei der Beklagten ist er als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben beschäftigt.
 
Der Kläger ist der Auffassung, er habe als Handelsvertreter einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die Beklagte hat die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt, weil die Aufgaben nicht vergleichbar seien.

Bundesarbeitsgericht: keine Vergleichbarkeit

Wie auch die Vorinstanzen erkannte das Bundesarbeitsgericht die Berufserfahrung des Klägers nicht an; dem Kläger steht damit die von ihm geforderte höhere Entgeltgruppe nicht zu.
 
Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.
 
 
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Das sagen wir dazu:

Von Zeit zu Zeit hat das Bundesarbeitsgericht Fragen zu klären, die eigentlich keiner Klärung bedürfen sollten. Der vorliegende Fall gehört in diese Kategorie. Infolgedessen fiel die Begründung – jedenfalls in der Pressemitteilung – reichlich knapp aus.

Denn im Grunde sollte es selbstverständlich sein, dass es einen Unterschied macht, ob man Arbeitssuchende an Arbeitgeber vermittelt oder Kühlschränke an Großküchen? Die Bundesagentur hätte sich selbst unglaubwürdig gemacht, wenn sie sich auf den Standpunkt gestellt hätte, es gebe insofern keinen Unterschied zwischen Menschen und Maschinen.

Immerhin ist sie selbst es, die stets betont, der Mensch stehe im Mittelpunkt ihrer Bemühungen. Allerdings profitiert sie natürlich auch direkt von dieser Rechtsansicht, denn nun muss sie dem neuen Arbeitnehmer nur das geringere Einstiegsgehalts zahlen.