Nicht jede Vereinbarung verpflichtet zur Rückzahlung. © Adobe Stock - Von MQ-Illustrations
Nicht jede Vereinbarung verpflichtet zur Rückzahlung. © Adobe Stock - Von MQ-Illustrations

Arbeitgeber übernehmen manchmal die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien können Regelungen vereinbart werden, wonach Arbeitnehmer die die Aus-oder Weiterbildung wahrgenommen haben, die Kosten dann ganz oder teilweise zurückzuzahlen haben, wenn sie das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Nicht immer halten solche Vereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung stand. Dies kann dann der Fall sein, wenn Rückzahlungsbedingungen nicht klar und unverständlich formuliert wurden.

Fragliche Rückzahlungsvereinbarung

In dem vom Arbeitsgericht Gera entschiedenen Fall forderte der Arbeitgeber von einer ehemaligen Mitarbeiterin Studienkosten zurück. In der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung wurde festgelegt, dass die Arbeitnehmerin nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums mindestens fünf weitere Jahre im Unternehmen tätig sein sollte. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte die Rückzahlung der gesamten Kosten fällig werden, wie sich dies aus § 2 der Vereinbarung ergibt:

§ 2
Verpflichtungen des Studenten

 

„Der Student bemüht sich um einen bestmöglichen Lehrgangsabschluß. Er verpflichtet sich nach erfolgreichem Abschluß für mindestens weitere 5 Jahre für das Unternehmen tätig zu sein, ohne die Arbeitsstelle zu wechseln. Sollte auf Wunsch des Studenten ein Wechsel vor Ablauf der vorgenannten Frist zustande kommen, so hat der Student alle nachweislich durch das Unternehmen verauslagten Kosten innerhalb von 3 Monaten zurückzuerstatten."

Arbeitnehmerin kündigt aus krankheitsbedingten Gründen

Acht Monate nach Abschluss ihres Studiums kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis. Anlass für diese Kündigung waren krankheitsbedingte Gründe.

Arbeitgeber beruft sich auf Rückzahlungsvereinbarung und klagt

Unter Berufung auf die Rückzahlungsvereinbarung erhob der Arbeitgeber Klage beim Arbeitsgericht Gera und forderte Fortbildungskosten von knapp 16.000 Euro
von seiner ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Forderung setzte sich aus Studiengebühren i.H.v. von 11.340 Euro sowie aus Bahntickets- Hotel- Literaturkosten und Prüfungsgebühren in Höhe von insgesamt 4.628,33 Euro zusammen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da die Richter*innen zu dem Ergebnis kamen, dass die Rückzahlungsvereinbarung die Mitarbeiterin unangemessen belastet.

Unklare Rückzahlungsvereinbarung

Für die Mitarbeiterin, so das Gericht, sei nicht erkennbar gewesen, welche konkreten finanziellen Belastungen auf sie zukommen würden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren gekündigt wird.

Überdies sei die Rückzahlungsverpflichtung lediglich an den Wunsch der Arbeitnehmerin nach Vertragsauflösung geknüpft. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass dieser Wunsch auch durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers hervorgerufen werden könne.

Fünfjährige Bindungsdauer zu lang

Letztendlich hielten die Richter*innen eine Bindungsdauer von fünf Jahren, gemessen an den Fortbildungskosten, für zu lang. Auch hätte sich die achtmonatige Tätigkeit der Mitarbeiterin nach Abschluss des Studiengangs auf die Höhe der Rückzahlungskosten auswirken müssen.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 12.10.2021:

Rechtliche Grundlagen