Eine Sozialplanregelung, nach der sich die Abfindungshöhe nach der Formel Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor bestimmt und die vorsieht, dass Arbeitnehmer nach vollendetem 62. Lebensjahr eine Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten erhalten, verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

Der Fall:

Der beklagte Arbeitgeber beschloss den Außendienst im Unternehmen einzustellen. Der dort beschäftigte Kläger sollte eine Abfindung aus dem - zwischen den Betriebsparteien vereinbarten - Sozialplan erhalten.

Dieser sah für die Abfindungshöhe die Berechnungsformel " Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x Faktor aus nachstehender Tabelle" vor:

Alter    |Faktor
30 - 39|0,7
40 - 45|0,8
46 - 50|0,9
51 - 59|1,0
60 - 62|0,3
> 62    |0
...

Des Weiteren war geregelt, dass die Abfindung mindestens 2 Bruttomonatsgehälter beträgt.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Ausscheidens 64 Jahre alt. Er verlangt eine Sozialplanabfindung mit dem - für die Gruppe der 51- bis 59-jährigen Arbeitnehmer maßgeblichen - Multiplikationsfaktor von 1,0. Die Verringerung der Abfindung ab dem 60. Lebensjahr sei Alters diskriminierend.

Die Entscheidung:

Das BAG hat dem Mann einen weitergehenden Anspruch versagt.

Dieser ergibt sich nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Denn die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG zulässig.

Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei "rentennahen" Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen.

Es ist daher grundsätzlich zulässig, im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer, das Anwachsen der Abfindungshöhe bei abnehmender Schutzbedürftigkeit zu begrenzen. Dies ist mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter zwangsläufig der Fall.

Die Abfindungsberechnung verstößt auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG. Die Betriebsparteien haben die über 62-jährige Arbeitnehmer nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. Diesen wird ein Anspruch auf die Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsverdiensten gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden, da diese Gruppe unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld zumindest Anspruch auf vorzeitiges Altersruhegeld hat.

Der 64-jährige Kläger hatte sogar ein Jahr nach seinem Ausscheiden Anspruch auf die Regelaltersrente. Einen vollständigen Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile mussten die Betriebsparteien angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen.