Das Bundesarbeitsgericht hat zu entscheiden, ob Nachtzuschläge und Urlaubsentgelt auf Basis des Mindestlohns zu berechnen sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu entscheiden, ob Nachtzuschläge und Urlaubsentgelt auf Basis des Mindestlohns zu berechnen sind.


Viele Fragen zum Mindestlohn sind inzwischen durch die Gerichte geklärt. Trotzdem sind noch einige spannende Fragen offen. Am 20. September entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Frage, ob bei Zuschlägen und Urlaubsentgelt der Mindestlohn zu Grunde zu legen ist.
 

IG Metall Mitglied klagt gegen Berechnung des Lohnes

 
Geklagt hatte eine Montagekraft, die als Mitglied der IG Metall vor dem Bundesarbeitsgericht vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht vertreten wird. Sie hatte auf richtige Vergütung von Nachtzuschlägen und auf Urlaubsentgelt geklagt.
 
Die Klägerin hat einen tariflichen Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 25 % gemäß dem Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie.
 
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem eineinhalbfachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
 

Wie der Arbeitgeber rechnet

 
Der Arbeitgeber hatte zunächst die geleisteten Stunden addiert und mit dem Mindestlohnsatz von 8,50 Euro multipliziert. Er kam dabei auf eine Summe von 1.489,63 Euro (175,25 Stunden x 8,50 Euro).
 
Nach der Abrechnung betrug der Stundenlohn nur 7 Euro. Der Arbeitgeber rechnete deshalb den Stundenlohn von 7 Euro gegen, wobei die Nachtzuschläge außen vor blieben. Daraus ergab sich ein Betrag von 1.278,98 Euro. Die Differenz bekam die Klägerin als Zulage.
 
Den Nachtzuschlag errechnete der Arbeitgeber ebenfalls auf Grundlage eines Grundlohns von 7,00 Euro und kam dabei auf einen Betrag von 8,75 Euro (7,00 Euro x 25 %). Das Urlaubsgeld in Höhe von 33,93 Euro hatte er auf den Mindestlohn angerechnet.
 

Arbeitgeber bislang erfolglos

 
Die Klägerin forderte einen Nachzuschlag in Höhe von 10,62 Euro pro Stunde (8,50 x 25 %). Außerdem dürfe das gewährte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern müsse zusätzlich zu diesem gezahlt werden.
 
Mit der Klage hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Mindestlohn ist nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts eine Verdiensterhöhung, die bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist. Auch der Nachzuschlag sei nicht anrechenbar.
 
Der Arbeitgeber wollte sich damit jedoch nicht zufriedengeben und zog bis vor das Bundesarbeitsgericht, das nun über die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheiden muss.
 

Kein Grundlohn unter Mindestlohn

 
Angelika Kapeller vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht, die die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht vertritt, ist zuversichtlich, auch hier erfolgreich zu sein. Denn: Der Nachtzuschlag wird aufgrund des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ gezahlt, also dem, was der Arbeitnehmer tatsächlich bekommt.
 
Das seien aber nicht nur die 7 Euro, sondern 8,50 Euro. Denn durch die Zulage wird erreicht, dass die Klägerin nicht weniger als den Mindestlohn bekommt. Also sei sie beim „tatsächlichen Stundenverdienst“ mitzuzählen.
 
Genau so sei es mit dem Urlaubsentgelt. Auch dies wird, so Kapeller, auf Grundlage des „durchschnittlichen Arbeitsverdienstes“ gezahlt. Auch hier sei also der Mindestlohn zu Grunde zu legen.
 
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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts


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Mindestlohn = Normallohn

Rechtliche Grundlagen

§ 1 MiLoG

Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.