Die Vergütung von Mehrarbeit zu einem niedrigeren Satz als dem, der für reguläre Arbeitsstunden gezahlt wird, kann eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall einer teilzeitbeschäftigten Berliner Lehrerin. Sie hatte für Mehrarbeit weniger Vergütung erhalten als ein (vollzeitbeschäftigter) Kollege für dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden. Der EuGH stellte hierzu fest, dass es gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, wenn Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeit geringer entlohnt werden als Vollzeitbeschäftigte. Da eine solche ungleiche Entlohnung erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betreffe, könne hier auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Männern und Frauen vorliegen. Das für den Fall zuständige Bundesverwaltungsgericht möge diesen Gesichtspunkt prüfen, so der EuGH.
Das deutsche Recht sieht im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftiger Arbeitnehmer vor. Es fragt sich, warum dieser Grundsatz bei einem öffentlichen Arbeitgeber wie der Berliner Schulbehörde nicht berücksichtigt wurde. Nach dem EuGH-Urteil könnte jetzt die Situation entstehen, dass Teilzeitbeschäftigte nur dann eine Benachteiligung bei der Vergütung erfolgreich angehen können, wenn Frauen den überwiegenden Teil der Beschäftigten ausmachen. Sollte es vor den Arbeitsgerichten in Zukunft zu ähnlichen Streitigkeiten kommen, wird jeweils die Frage zeitaufwändig zu klären sein, wie viele Teilzeitbeschäftigte (dieser Branche) Frauen sind.
Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit, sollten sie ihre Abrechnung prüfen: Steht ihnen aufgrund des Benachteiligungsverbotes mehr Geld zu? Zum Vergleich muss die Vergütung Vollzeitbeschäftigter für die gleiche Stundenzahl (mit eventuellen Mehrarbeitszuschlägen) ermittelt werden. Auch der Frauenanteil unter den Teilzeitbeschäftigten spielt einer Rolle.