Geringverdienende werden in den nächsten Jahren etwas mehr Geld in der Tasche haben. Copyright by Adobe Stock/blende11.photo
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Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Sie tagt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr. Alle zwei Jahre berät sie über die Anpassung des Mindestlohns und verfasst dazu einen Bericht an die Bundesregierung.

Vorsitzender ist derzeit Rechtsanwalt Jan Zilius, bis 1990 Justiziar der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (IG BCE) in Bochum. Danach bis 2007 Mitglied in verschiedenen Vorständen und Aufsichtsräten des RWE-Konzerns.

Die Kommission soll faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen

Auf Seiten der Arbeitnehmer*innen sind zurzeit Robert Feiger, Vorsitzender der IG BAU, Stefan Körzell, Mitglied des Geschäftsführenden DGB-Bundesvorstandes und Andrea Kocsis, stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft Ver.di Mitglieder der Kommission.
Die Mitglieder der Kommission sollen abwägen, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen. Mit ihrer Entscheidung soll die Kommission faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglichen und dafür sorgen, dass Beschäftigung nicht gefährdet wird. Bei ihrer Empfehlung für eine Mindestlohnhöhe orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung. Sie stützt sich dabei auf den Tarifindex des Statistischen Bundesamtes.

Ende Juni hat die Kommission ihren Bericht Arbeitsminister Heil übergeben

Am 30. Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission ihren Dritten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst und den Dritten Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt seine in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zum 1. Juli 2022:
Erster Januar 2021:    9,50 Euro    
Erster Juli 2021:    9,60 Euro    
Erster Januar 2022:    9,82 Euro    
Erster Juli 2022:    10,45 Euro    
 
Der Vorsitzende der Kommission übergab den Bericht und Beschluss an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil. Dieser wird dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen.

Bundesminister Heil: Mindestlohn kann besser werden

„Ich werde der Bundesregierung vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung verbindlich zu machen.“, teilte Arbeitsminister Heil mit. Zudem erklärte er, dass er im Herbst  - nach Vorlage der Evaluation  - Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Mindestlohns unterbreiten werde. „Denn der Mindestlohn ist gut  - aber er kann noch besser werden.“, so der Minister.
Hier geht es zum Beschluss der Mindestlohnkommission
Hier geht es zur Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission

Rechtliche Grundlagen

§ 1 Mindestlohngesetz
Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.

§ 4 Mindestlohngesetz
Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.
(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

§ 10 Mindestlohngesetz
Verfahren der Mindestlohnkommission

(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus.
(3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einholen.
(4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn
1. kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.