Das Urteil hat erhebliche Wellen geschlagen: Nach Deutschland entsandten ausländischen Betreuungskräften, die in einem Privathaushalt arbeiten, steht grundsätzlich Mindestlohn zu. Und zwar nicht nur für ihre gesamte Arbeitszeit, sondern auch für den Bereitschaftsdienst. Dieser kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, rund um die Uhr bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Aufwand der bulgarische Klägerin auf 21 Stunden geschätzt und ihr hierfür etwa 30.000 € zugesprochen. Nach dem Arbeitsvertrag hätte sie nur 30-Stunden in der Woche arbeiten sollen und bekam auch nur diese bezahlt.
Das Bundesarbeitsgericht sah allerdings keine ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin täglich drei Stunden Freizeit gehabt habe und hatte das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt daher jetzt am Montag, den 25. April ab 10 Uhr. Es vernimmt mehrere Zeug*innen zu der Frage, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich vergütungspflichtig beschäftigt war. Sie wird auch in diesem Termin vom Büro Berlin der DGB Rechtsschutz GmbH in Person ihres Prozessvertreters Dr. Hanns Pauli vertreten.
Mit einer Entscheidung ist nicht vor dem frühen Abend zu rechnen. Wir werden berichten, sobald ein Ergebnis vorliegt.