Copyright: @Adobe Stock – Marco2811
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Nicht ungewöhnlich ist, dass die zuständige Gewerkschaft mit einem Arbeitgeber einen Haustarifvertrag schließt. Auch nicht ungewöhnlich, dass darin in zwei Stufen Lohnerhöhungen vereinbart werden.

 

Regelungen des Haustarifvertrags mit der IG Metall

 

Ungewöhnlicher ist dann aber, dass in dem Haustarifvertrag Firma und Betriebsrat aufgegeben wird, bis zum Jahresende eine Betriebsvereinbarung zu schließen nach der die in dieser Vereinbarung genannten Baumaßnahmen bis Jahresmitte des Folgejahres fertiggestellt sind. Explizit genannt waren die Sanitäranlagen. 

 

Und ganz ungewöhnlich ist die Vereinbarung, dass als Motivation für den Arbeitgeber seiner Verpflichtung fristgemäß nachzukommen, ansonsten eine weitere Lohnerhöhung von 0,5 % für alle Arbeitnehmer:innen fällig werden sollte.

 

Keine fristgerechte Fertigstellung

 

Es kam, wie es kommen musste, die Sanierungsarbeiten waren nicht fertig. Neumann und ein paar Kollegen klagten die weitere Lohnerhöhung ein.

 

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe konnte sich der Arbeitgeber noch durchsetzen. In den Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht eine reduzierte Lohnerhöhung zugesprochen.

 

Das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht zog vor das Bundesarbeitsgericht.

 

BAG spricht Lohnerhöhung voll zu

 

Das Bundesarbeitsgericht hat hingegen die komplette Lohnerhöhung zugesprochen, denn die Bedingung gem. § 158 Abs.1 BGB für die Entgelterhöhung sei eingetreten. Die Sanitäranlagen waren zum Stichtag nicht fertig saniert. Daher war dem Zahlungsantrag stattzugeben.

 

Das BAG sah in der Vereinbarung keine Vertragsstrafenregelung, da diese einem anderen Zweck diene. Hier beträfe die Vereinbarung die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten. Und wenn es keine Vertragsstrafenregelung war, können auch nicht die dortigen Herabsetzungsregeln herangezogen werden. Lediglich wegen einem zusätzlichen Feststellungantrag wurde Neumanns Verfahren an das LAG zurückverwiesen. Seine Kollegen obsiegten im Wesentlichen auch mit ihren Zahlungsklagen.

Das sagen wir dazu:

Das Nichteinhalten von vereinbarten Fristen ist für Arbeitgeber oft ohne Konsequenz, wie man z.B. bei verspäteten Lohnzahlungen sieht. Der Zinssatz ist aktuell niedrig und in vielen Arbeitsgerichtsprozessen werden Zinsen und Verzugskosten oft außen vorgelassen.

 

Das hier ist mal eine kreative Regelung, die leider auch nicht zur fristgerechten Fertigstellung führte, aber dann eben dem Arbeitgeber etwas kostete.