Das Arbeitsgericht Minden erklärt die Rückzahlungsvereinbarung über die innerbetriebliche Fortbildung auch wegen der zu langen Bindungsdauer für unwirksam. Copyright by bluedesign/fotolia
Das Arbeitsgericht Minden erklärt die Rückzahlungsvereinbarung über die innerbetriebliche Fortbildung auch wegen der zu langen Bindungsdauer für unwirksam. Copyright by bluedesign/fotolia


Die Krankenhausgesellschaft betreibt unter anderem eine vollstationäre Wohneinrichtung in Ostwestfalen. Dort sind suchtkranke und psychisch kranke Menschen zu betreuen und zu pflegen.
 

Qualifizierung zur Deeskalationstrainerin

Eine dort beschäftigte Diplom-Pädagogin hatte eine Qualifizierung zur Deeskalationstrainerin Schwerpunkt Psychiatrie und Forensik begonnen. Die Fortbildung fand im Zeitraum Mai bis November 2017 in einem Institut für Professionelles Deeskalationsmanagement statt. Kurz vor Abschluss der Maßnahme hatte die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis gekündigt.
 
Mit der letzten Gehaltsabrechnung behielt die Arbeitgeberin über 2.000 € ein. Das Verdi-Mitglied klagte mit Hilfe des DGB Rechtsschutzbüros in Bielefeld und bekam Recht.
 

Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsvereinbarung

Die Richter beim Arbeitsgericht Minden hatten zu prüfen, ob der Fortbildungsvertrag die ehemalige Mitarbeiterin verpflichtet, die Kosten der Maßnahme zu erstatten.
 
Der Vertrag setzt die Kosten mit knapp 3.500 € fest. Bei einer Kündigung durch die Beschäftigte selbst oder einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die die Beschäftigte verschuldet hat, regelt der Vertrag eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten. Das soll in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Ende der Fortbildung gelten.
 

Zum rechtlichen Hintergrund (§ 307 BGB)

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, hier die Arbeitnehmerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Fortbildungsvertrag unterliegt als Verbrauchervertrag einer Kontrolle nach diesen Maßstäben.
 
Unangemessen ist eine Benachteiligung, wenn sie nicht durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder kein Ausgleich durch gleichwertige Vorteile erfolgt. Um dies zu beurteilen, sind Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung beider Positionen.
 

Rückzahlungsklausel als unangemessene Benachteiligung

Das Arbeitsgericht Minden befand die Rückzahlungsklausel für rechtsunwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteilige.
 
Eine Benachteiligung der Klägerin konnte das Gericht an zwei Stellen der Vereinbarung festmachen. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen.
 

Qualifizierung bringt keinen geldwerten Vorteil

Bei einer Abwägung steht im Vordergrund, ob der Beschäftigte mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Das muss im gerichtlichen Verfahren der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
 
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass das Deeskalationstraining weder erforderlich noch irgendwie förderlich für ihre neue Stelle war. Dem konnte die Beklagte nichts entgegenbringen.
 
Mit dem Zertifikat Deeskalationstrainerin hat die Klägerin die Berechtigung, sämtliche Schulungsunterlagen in der eigenen Institution zu verwenden und die Mitarbeiter der eigenen Institution zu schulen. Die Klägerin hat also durch die innerbetriebliche Maßnahme keinerlei Mehrwert für sich und ihre Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt.
 
Davon war auch das Arbeitsgericht überzeugt. Es ließ die Rückzahlungsvereinbarung schon daran scheitern.
 

Zweijährige Bindungsfrist ist zu lang

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin sahen die Richter zudem in der Bindungsdauer. Der Fortbildungsvertrag regelt eine Verpflichtung der Beschäftigten, mindestens noch zwei Jahre nach der Abschlussprüfung in den Diensten des Arbeitgebers zu arbeiten.
 
Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung zulässig und erst bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung.
 
Die Qualifizierung der Klägerin fand an 12 Tagen im Jahr 2017 statt. Auch, wenn sich die einzelnen Termine auf sieben Monate verteilen, kann man bei 12 Schulungstagen schwerlich von einer Ausbildungsdauer von drei bis vier Monaten sprechen. Das sah auch das Arbeitsgericht Minden so.
 

Fortbildung im Interesse des Arbeitgebers

Offengelassen hat das Arbeitsgericht bedauerlicherweise die Frage, ob die Fortbildung nicht ohnehin überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lag und sich schon deshalb eine Vereinbarung über eine Rückzahlung der Kosten verbietet.
 
Dieser Punkt wäre sicher zu bejahen gewesen. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen. Und an eben diesem Arbeitsplatz herrscht ein erhöhtes Gefährdungspotential. Die Klägerin hat zahlreiche Übergriffe miterlebt und ist das Thema Mitarbeiterschutz angegangen, da schon jahrelang keine Gefährdungsanalyse mehr erstellt worden war.
 
Die Krankenhausgesellschaft kann sich ihrer Fürsorgepflicht nicht entziehen, indem sie in den Fortbildungsvertrag schreibt, die Teilnahme an dieser Fortbildung erfolge im Interesse der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten.
 

Berufsgenossenschaft fördert Ausbildung zum Deeskalationstrainer

Die Qualifizierungsmaßnahme wurde auch von der BGW (gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege) bezuschusst. Die BGW fördert eine Ausbildung zum innerbetrieblichen Deeskalationstrainer und richtet sich dabei an Betriebe, die ein eigenes Deeskalationsmanagement aufbauen oder verbessern wollen.
 
Die Fortbildung ist also erkennbar darauf angelegt, dass die Arbeitgeber davon profitieren.
 
Die Klägerin hatte auch während der Fortbildung eine längst überfällige Gefährdungsanalyse erstellt.
 

Urteil ist rechtskräftig

Für das Gericht war die Sache ganz klar und so legte die Krankenhausgesellschaft auch keine Berufung ein. Die Klägerin erhielt mit Hilfe des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes den einbehaltenen Lohn, zuzüglich Zinsen und 40 € Verzugspauschale.
 
 
LINKS:
 
Das Urteil des Arbeitsgerichts Minden ist hier nachzulesen.
 
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Rechtliche Grundlagen

§§ 307, 242 BGB

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.