Deutschlandweit sind immer noch Kitas und Schulen nicht für alle Kinder geöffnet, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Für Eltern bedeutet das: Die Kids müssen nach wie vor zu Hause betreut werden.
In Hinblick auf die Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber bereits im März 2020 das Infektionsschutzgesetz (InfSG) geändert. § 56 Absatz 1a InfSG regelt eine Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder wegen der Pandemie selbst betreuen müssen. Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des Nettoentgeltes. Während der Schulferien und anderen Zeiten, in denen Schulen und Kindergärten geschlossen sind, wird keine Entschädigung gezahlt. Der Arbeitgeber muss insoweit in Vorleistung treten, Ihnen also die Entschädigung auszahlen und sie sich vom Gesundheitsamt zurückholen.
Das sogenannte Corona-Kabinett hat heute am 20.Mai 2020 beschlossen, die Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließung von sechs auf zehn Wochen zu verlängern. Jedes der beiden Elternteile kann jeweils 10 Wochen in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende wird die Lohnfortzahlung auf 20 Wochen erhöht. Die Zeit der Entgeltfortzahlung muss auch nicht „am Stück“ genommen werden.
Der Anspruch setzt wie bisher voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).
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Kinderbetreuung in Zeiten von Corona: Lohnfortzahlung für Eltern verlängert
Durch Kita- und Schulschließungen müssen viele Eltern bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit ihre Kinder zu Hause betreuen. Im März hatte der Gesetzgeber beschlossen, dass betroffene Eltern für sechs Wochen eine Unterstützung erhalten. Die Bundesregierung hat jetzt die geltende Lohnfortzahlung von sechs auf zehn Wochen verlängert.